Rz. 3

Im Gegensatz zu den Ärzten (§ 95a) sind für die Eintragung eines Psychotherapeuten in das Arztregister die Approbation als Psychotherapeut und der Fachkundenachweis erforderlich. Die Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) wird erteilt, wenn der Antragsteller

  1. Deutscher im Sinne des Art. 116 GG oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
  2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
  4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.

Die Ausbildung eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauert in Vollzeitform 3 Jahre, in Teilzeitform 5 Jahre. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von einer theoretischen und praktischen Ausbildung begleitet wird, und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Rechtsgrundlagen sind die beiden vom BMGS erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten v. 18.12.1998 (BGBl. I S. 3749 und 3761).

 

Rz. 4

Die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG sichern den Psychotherapeuten mit abgeschlossenem Psychologiestudium oder, bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, alternativ mit abgeschlossenem Studium der Pädagogik/Sozialpädagogik die Approbation zu, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes im Rahmen des richtliniengemäßen Delegationsverfahrens an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten mitgewirkt hatten oder innerhalb von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes die hierfür erforderliche Qualifikation erlangen. Sie müssen jedoch die unter Nrn.1, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllen, nicht aber die erst mit dem PsychThG neu geschaffene Ausbildung und Prüfung absolviert haben. Entsprechendes gilt fürPsychotherapeuten, die in den letzten 10 Jahren vor In-Kraft-Treten des Gesetzes mindestens 7 Jahre an der Versorgung der GKV-Versicherten, der PKV-Versicherten oder der Beihilfeberechtigten teilgenommen hatten und mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle sowie mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren nachweisen. Alternativ reicht der Nachweis von 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 30 dokumentierter Behandlungsfälle aus, wenn mindestens 5 Behandlungsfälle unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden, mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren und eine Teilnahme an der Versorgungder Versicherten oder Beihilfeberechtigten bis zum Tage der Einbringung des Gesetzes am 24.6.1997 stattgefunden hatten.

 

Rz. 5

Die Approbation wird übergangsweise ebenfalls erteilt, wenn der Antragsteller als Beamter oder Angestellter in den letzten 10 Jahren vor In-Kraft-Treten des Gesetzes mindestens 7 Jahre überwiegend in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung psychotherapeutisch tätig war oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungsfälle durchgeführt und die vorgenannten Stunden- und Fallzahlen erfüllt hatte. Eine Sonderregelung betrifft Diplompsychologen mit Weiterbildung zum Fachpsychologen der Medizin aus der ehemaligen DDR. Sie erhalten die Approbation dann, wenn ihre Weiterbildung vorwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war.

 

Rz. 6

Alle anderen Nicht-Psychologen, die in der Psychotherapie arbeiten, können keine Approbation erhalten. Diesen Ausschluss hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, um die Qualität schon beim Zugang zur regulären Ausbildung zu sichern. Diesen Personen bleibt es im Übrigen unbenommen, aufgrund ihrer Heilpraktikererlaubnis weiterhin psychotherapeutisch zu arbeiten, und zwar außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Das OVG Lüneburg hat die faktischen Nachteile, die dadurch entstehen, dass diese Heilpraktiker im Vergleich zu Psychologischen Psychotherapeuten als minder qualifiziert angesehen werden, als "verfassungsrechtlich hinzunehmen" bezeichnet (OVG Lüneburg, 8 LB 2892/01).

 

Rz. 7

Der Fachkundenachweis stellt darauf ab, dass bei neuen, nach dem 1.1.1999 ausgebildeten Psychotherapeuten die vertiefte Ausbildung in einem nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen worden sein muss. Anerkannt sind derzeit die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie. Für Psychotherapeuten, die in einem EU-Mitgliedstaat oder ei...

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