Rz. 14

Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweis einschließlich der Sanktionen gelten für ermächtigte Ärzte in gleicher Weise (Abs. 4). Das gilt ebenfalls für ermächtigte Ärzte, die in mehreren Pflegeeinrichtungen angestellt sind und dort die vertragsärztliche Versorgung der pflegebedürftigen Heimbewohner durchführen (§ 119b Satz 3, HS 2). Auch angestellte Ärzte in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, Ärzte, die von einem Vertragsarzt beschäftigt werden (§ 95 Abs. 9) oder angestellte Ärzte in ermächtigten stationären Pflegeeinrichtungen unterliegen der Fortbildungspflicht, wenn sie auf Dauer angestellt und keine Weiterbildungsassistenten sind. Für einen Vertragsarzt, der in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum tätig ist oder aufgrund eines Kooperationsvertrages nach § 119b zusätzlich pflegebedürftige Heimbewohner betreut, gelten Fortbildungspflicht und -nachweis wie bei Vertragsärzten in eigener Vertragsarztpraxis. Den Fortbildungsnachweis hat für einen angestellten Arzt der jeweilige Arbeitgeber, das medizinische Versorgungszentrum, der Vertragsarzt oder die ermächtigte stationäre Pflegeeinrichtung gegenüber der KV zu erbringen. Die im Einzelfall eventuell durchzuführende Honorarkürzung bezieht sich dann aber auf den gesamten Honoraranspruch des Vertragsarztes, des medizinischen Versorgungszentrums oder der ermächtigten stationären Pflegeeinrichtung, eine Quotierung zur Ermittlung des Honoraranteils des angestellten Arztes, welcher die Fortbildung nicht nachweisen konnte, findet nicht statt. Diese Ermittlung wäre auch schwierig und ließe Manipulationen zu. Die Kürzung des Gesamthonorars um 10 % oder 25 % erhöht andererseits für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Einhaltung der Fortbildungspflicht der bei ihm angestellten Ärzte regelmäßig zu prüfen. Das medizinische Versorgungszentrum, der als Arbeitgeber auftretende Vertragsarzt und die ermächtigte stationäre Pflegeeinrichtung können aufgrund ihrer Weisungsbefugnis und durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Aufstellung eines Fortbildungsplans) frühzeitig dafür Sorge tragen, dass die bei ihnen angestellten Ärzte ihrer Fortbildungspflicht nachkommen. Bei hartnäckiger Weigerung können sie das Beschäftigungsverhältnis kündigen und damit Honorarkürzungen an ihrem Gesamthonorar vermeiden. Auch die KV ist zum Handeln verpflichtet, wenn für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis nicht erbracht wird. Sie soll dann beim Zulassungsausschuss den Widerruf der Genehmigung der Anstellung beantragen. Widerruft der Zulassungsausschuss die Genehmigung, darf dieser Arzt Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung weder erbringen noch abrechnen und er würde, falls eine KV-Mitgliedschaft nach § 77 Abs. 3 besteht, bei der KV als Mitglied ausscheiden.

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