Vorbemerkungen zu SGB V §§ 69 – 71
Die mit "Allgemeine Grundsätze" überschriebenen §§ 69 bis 71 bestimmen die Grundregeln, die im Rahmen der Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern zu beachten sind. Diese Grundsätze sind für jeden Beteiligten in gleicher Weise verbindlich und prägen folglich alle Verträge, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Beteiligten. Sie geben den Beteiligten ferner vor, wie im Interesse einer funktionsfähigen gesetzlichen Krankenversicherung die Rechtsbeziehungen nach dem Willen des Gesetzgebers gestaltet werden sollen.
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