Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) mit Wirkung zum 1.1.2019 neu eingefügt. Abs. 1 Satz 2 und 6 wurde durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Mit Wirkung zum 28.3.2020 wurden durch Art. 4 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 geändert. Des Weiteren wurden Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 mit Wirkung zum 31.3.2021 durch Art. 4 des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen v. 29.3.2021 (BGBl. I S. 370) geändert. Eine weitere Änderung erfuhr Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2023 durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155); Satz 1 wurde geändert und ein neuer Satz 2 eingefügt, in dem neuen Satz 9 wurde die Angabe "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt.

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