0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 121 entspricht der Vorschrift des § 112 a. F., die durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 in das neu angefügte Zwölfte Kapitel des SGB XI inhaltsgleich überführt worden ist. Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) geändert. Durch Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 1 Nr. 6 redaktionell geändert und Nr. 7 angefügt; ferner wurde Abs. 3 geändert. Abs. 4 wurde durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die in das Pflegeversicherungsgesetz aufgenommene Bußgeldvorschrift ermöglicht es zur Absicherung der Vorsorge gegen das Pflegefallrisiko, schuldhafte Rechtsverstöße gegen die (einzelnen) der Durchführung der Pflegeversicherung dienenden Pflichten als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Für das nach § 121 vorgesehene Bußgeldverfahren gilt neben der Vorschrift des § 112 SGB IV das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
2 Rechtspraxis
2.1 Begriffsdefinitionen
Rz. 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die in Abs. 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften des Elften Buches zuwiderhandelt. Vorsätzlich handelt, wer sich der Ordnungswidrigkeit seines Handelns bewusst ist und in dieser Kenntnis so handelt. Leichtfertiges Handeln liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Seiner inhaltlichen Qualität nach entspricht Leichtfertigkeit damit der groben Fahrlässigkeit (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung SGB V, § 307 Rz. 2).
2.2 Bußgeldkatalog
Rz. 3
Zu Ordnungswidrigkeiten erklärt werden nach Abs. 1 vor allem eine Verletzung der Pflicht, sich gegen Pflegebedürftigkeit (hinreichend) zu versichern (Nr. 1, 5), sowie Verstöße gegen die der Durchführung der Pflegeversicherung dienenden Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten (Nr. 2, 3, 4). Darüber hinaus handelt ordnungswidrig, wer die Aufrechterhaltung seiner privaten Pflegeversicherung durch Zahlungsverzug von 6 Monatsprämien gefährdet (vgl. Nr. 6) oder aber gegen die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage in Abs. 1 Nr. 7 festgeschriebenen Übermittlungspflichten verstößt.
2.3 Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
Rz. 4
Abs. 2 sieht für Ordnungswidrigkeiten nach § 121 Abs. 1 ein Bußgeld bis zu 2.500,00 EUR (Höchstbetrag) vor. Die Verhängung der Geldbuße steht dem Grunde und der Höhe nach im pflichtgemäßen Ermessen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße im Einzelfall sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und dessen wirtschaftliche Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil des Täters aus der Ordnungswidrigkeit übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene verwarnt und es kann ggf. ein Verwarnungsgeld festgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Die Geldbußen fließen in allen Alternativen des Abs. 1 den Pflegekassen zu (vgl. § 112 Abs. 3 Satz 1 HS 1 SGB IV); die vereinnahmten Geldbußen gehören zu den für den Finanzausgleich und die Verwaltungskostenerstattung maßgeblichen Einnahmen der Pflegekassen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 121).
2.4 Sachliche Zuständigkeit
Rz. 5
Die Verfolgung der von privaten Versicherungsunternehmen durch Verletzung der ihnen auferlegten Melde- und Übermittlungspflichten begangenen Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 7 obliegt dem Bundesversicherungsamt (§ 121 Abs. 3 Satz 1). Im Übrigen beurteilt sich die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 OWiG.
Die in Abs. 3 getroffenen Zuständigkeitsregelungen wurden durch das 1. SGB XI-ÄndG rückwirkend zum 1.1.1995 neu gefasst.
2.5 Verjährung
Rz. 6
Die Verfolgung der nach Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Ordnungswidrigkeiten verjährt in 2 Jahren (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Das Ruhen der Verjährung regelt § 32 OWiG.
2.6 Verfahrensgrundsätze
Rz. 7
Bei Erlass des Bußgeldbescheids sind die Verfahrensgrundsätze des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu beachten. Die Verwaltungsverfahrensregelungen des SGB X finden keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X).