Rz. 24
Eine aus einer fremden Mitgliedschaft abgeleitete Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn eine eigene Mitgliedschaft besteht. Damit ist die Familienversicherung grundsätzlich nachrangig gegenüber einer eigenen Pflichtversicherung/-mitgliedschaft oder einer freiwilligen Mitgliedschaft. Letzteres gilt jedoch nur für eine tatsächlich bestehende freiwillige Mitgliedschaft. Einem freiwilligen Mitglied bleibt es jedoch unbenommen durch Kündigung eine Beendigung der freiwilligen Versicherung nach § 191 Nr. 3 herbeizuführen, um sodann kraft Gesetzes in die Familienversicherung aufgenommen zu werden. Lediglich für den Fall, dass eine frühere Pflichtversicherung endet und im Anschluss die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen, verdrängt diese kraft Gesetzes den Eintritt einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 Satz 3 als seit dem 1.8.2013 geregelter Sonderfall (obligatorische Anschlussversicherung).
Rz. 25
Ob eine eigene Mitgliedschaft aufgrund einer Pflichtversicherung besteht, richtet sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8 und Nr. 11 bis 12 i. V. m. §§ 186, 190. Auch eine Krankenversicherungspflicht als Rentner schließt die Familienversicherung aus, auch wenn die Höhe der Rente die Gesamteinkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 33/87). Die Pflichtmitgliedschaft besteht in Fällen der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für einen Monat (§ 7 Abs. 3 SGB IV) weiter. Ebenso bleibt die vorherige Pflichtmitgliedschaft in den Fällen der §§ 192 und 193 bestehen und schließt damit auch eine Familienversicherung aus. Die eigene Pflichtversicherung schließt die Familienversicherung für die Zeit ihres Bestehens aus, beendet also diesen Status. Soweit das BSG (Urteil v. 18.5.2004, B 1 KR 24/02 R) eine weiterbestehende, latent vorhandene Familienversicherung auch während einer Pflichtversicherung annimmt, die nach Wegfall der eigenen Pflichtmitgliedschaft wieder aufleben könne, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass nach Wegfall einer eigenen Mitgliedschaft oder anderweitiger Ausschlussgründe, wieder eine Familienversicherung neu ent- und bestehen kann und die Angehörigen dann wieder familienversichert sind. Hierfür müssen jedoch alle Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere dürfen bei Kindern nicht die Altersgrenzen überschritten sein.
Rz. 25a
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ab dem 1.4.2007 eingeführte Auffangpflichtversicherung für Unversicherte bzw. ehemals gesetzlich Krankenversicherte ist bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil der Krankenversicherungsschutz aus einer Familienversicherung bereits eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall darstellt. Klarstellend findet sich der Vorrang der Familienversicherung auch in § 5 Abs. 8a Satz 1. Daher ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 auch nicht in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erwähnt.
Rz. 26
In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden als Ausschlusstatbestand die Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 nicht genannt, weil die Versicherungspflichten als Student, Praktikant, Auszubildender ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des 2. Bildungsweges gegenüber einer Familienversicherung nachrangig sind (vgl. § 5 Abs. 7 und Komm. zu § 5).
Rz. 27
Dieser Nachrang der Versicherungspflicht gegenüber einer Familienversicherung hängt jedoch wiederum von den auch sonstigen Voraussetzungen der Familienversicherung, insbesondere von nicht bestehender Versicherungsfreiheit und der Gesamteinkommensgrenze ab. Sind Studenten krankenversicherungsfrei oder haben diese Personen ein Gesamteinkommen von einem 1/7 der Bezugsgröße (z. B. aufgrund Vermögens, einer Beschäftigung oder wegen des Bezuges einer Rente), schließt dies den Nachrang gegenüber der Versicherungspflicht als Student und damit dann auch die Familienversicherung aus. Dieser Ausschluss der Familienversicherung wegen Versicherungsfreiheit oder Überschreitens der Gesamteinkommensgrenze gilt auch für die grundsätzlich gegenüber einer Familienversicherung nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13.
Rz. 28
Die Versicherungspflicht als Student, Praktikant, Auszubildender ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des 2. Bildungsweges ist auch vorrangig (§ 5 Abs. 7), wenn sonst der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind dieser Personen nicht versichert wären. Aus der Familienversicherung kann sich keine weitere Familienversicherung ableiten, so dass es dafür der eigenen Mitgliedschaft bedarf.
Rz. 29
Wegen des Vorrangs der Pflichtversicherung kommt es auf das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere eines bestimmten Gesamteinkommensbetrages nicht an. Ebenso schließt eine Pflichtversicherung als Rentner ungeachtet der Höhe des Zahlbetrages der Rente eine Familienversicherung aus (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 33/87).
Rz. 30
Ausgeschlossen ist die Familienversicherung auch bei einer eigenen freiwilligen Mitgliedschaft. Diese kann nach Maßgabe der §§ 9, 188 begründet werden,...