Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2.GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) sind im Satz 1 die Nr. 4 und 5 eingefügt und der Satz 5 gestrichen worden. Der bisherige Satz 6 wurde Satz 5. Es wurden die Abs. 2 und 3 angefügt, die bisherige Vorschrift als Abs. 1 gekennzeichnet.
Aufgrund des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) ist Abs. 4 angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Solidaritätsstärkungsgesetz – GKVSolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) sind in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.1.1999 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind in Abs. 2 die Nr. 2 geändert und die Nr. 3 gestrichen worden; dadurch wurde die bisherige Nr. 4 die neue Nr. 3. Außerdem ist Abs. 5 angefügt worden.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 6 wurde angefügt. Abs. 2 und Abs. 5 Satz 4 wurden ebenfalls geändert.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VändG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S 3439) sind in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 3a eingefügt und die Nr. 4 und 5 geändert worden; außerdem wurden der Satz 2 neu eingefügt und der Satz 6 geändert. Nach Abs. 3 ist der Abs. 3a eingefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 im Abs. 1 Satz 1 die Nr. 4 und 5 sowie im Abs. 3 die Sätze 1 und 4, im Abs. 4 der Satz 1 und im Abs. 5 der Satz 1 erster Halbsatz geändert worden; außerdem ist Abs. 6 angefügt worden.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind mit Wirkung zum 1.1.2009 Abs. 4 Satz 5 geändert und in Satz 6 vor "Versorgungsanteile" die Wörter "in Satz 5 bestimmten" eingefügt sowie die Wörter "von 40 Prozent" gestrichen worden. Damit sind für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte ein Versorgungsanteil von mindestens 25 % und für Vertragsärzte sowie nichtärztliche Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, ein Versorgungsanteil von mindestens 20 % festgeschrieben worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 der Satz 1 geändert, der Satz 6 neu gefasst und in Satz 7 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie vor dem Wort "entsprechend" die Wörter "und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte" eingefügt worden. Außerdem sind in Abs. 2 der Satz 1 geändert und der Satz 2 aufgehoben sowie in Abs. 6 die Angabe "Nr. 3 bis 5" durch die Wörter "Nummer 2a, 2b, 3, 4 und 5" ersetzt worden.
Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMGuaÄndG) v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) sind mit Wirkung zum 13.8.2013 in Abs. 4 Satz 5 die Angabe "31. Dezember 2013" durch die "Angabe 31. Dezember 2015" ersetzt sowie nach Satz 5 ein neuer Satz 6 angefügt worden; außerdem sind mit Wirkung zum 1.1.2014 im bisherigen Abs. 4 Satz 6 die Wörter "die in Satz 5 bestimmten Versorgungsanteile und" gestrichen worden.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 6 sowie der Satz 7 angefügt worden; in Abs. 2 Nr. 3 ist das Wort "ist" durch "sind" ersetzt und nach dem Wort "Entwicklung" die Wörter "sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur" angefügt worden. In Abs. 6 ist die Angabe "und 5" durch ein Komma und die Angabe "5 und 6" ersetzt worden.
Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Termins...