Die Vorschrift ist mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) mit Wirkung zum 1.1.2007 aufgehoben worden, nachdem die Bedarfszulassung nicht realisiert werden konnte. Inzwischen haben sich gegenüber 1999 – von da ab sollte die Bedarfszulassung ursprünglich gelten – die Sicherstellungsprobleme in der vertragsärztlichen Versorgung etwas entschärft, weil der befürchtete Anstieg der Überversorgung auch ohne die Umsetzung der Bedarfszulassung nahezu zum Stillstand gekommen ist und andere, weniger verwaltungsaufwendige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Sicherstellung auf Dauer zu gewährleisten.

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