0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) und der Überschrift "Förderung der Kassenärztlichen Versorgung" mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 die Überschrift in "Förderung der vertragsärztlichen Versorgung", Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 redaktionell geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 4 angefügt worden.
Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist Abs. 1 HS 2 mit Wirkung zum 1.1.2007 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 und mit Wirkung zum 1.1.2010 Abs. 5 angefügt worden, Abs. 4 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 geändert, mit Wirkung zum 1.1.2007 wurden Abs. 4 Sätze 3 und 4 neu gefasst.
Aufgrund des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ist der auf die vertragszahnärztliche Versorgung bezogene Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 um den Satz 3 erweitert, Abs. 1a angefügt sowie Abs. 3 geändert worden; außerdem sind in Abs. 4 die Sätze 3 und 4 aufgehoben sowie der Abs. 5, bezogen auf Kommunen, angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1a Satz 1 die Wörter "in Gebieten, für die Beschlüsse nach § 100 Abs. 1 und 3 getroffen wurden" durch die Wörter "zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung" ersetzt worden.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 1 Satz 1 geändert und die Sätze 2 und 3 aufgehoben worden. In Abs. 1a Satz 1 ist das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Strukturfonds" das Wort "zu" eingefügt sowie die Angabe "0,1 Prozent" durch die Wörter "mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent" ersetzt worden. In Abs. 1a Satz 2 sind die Wörter "Hat die Kassenärztliche Vereinigung einen Strukturfonds nach Satz 1 gebildet, haben die" durch das Wort "Die" ersetzt und nach dem Wort "Ersatzkassen" das Wort "haben" eingefügt worden. Abs. 1a Satz 3 ist durch den neuen Satz 3 und die Sätze 4 und 5 ersetzt worden und nach Abs. 1a sind die Abs. 1b bis 1d eingefügt worden. Außerdem sind der Abs. 3 aufgehoben und der Abs. 4 Satz 1 durch den neuen Satz 1 und den Satz 2 ersetzt worden.
Mit Art. 3 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 28.3.2020 neu gefasst worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) sind mit Wirkung zum 29.10.2020 dem Abs. 1a die Sätze 6 und 7 und dem Abs. 1c der Satz 4 angefügt worden. Außerdem ist der Abs. 4 geändert worden.
Durch Art. 6 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 des vorgenannten COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2021 aufgehoben worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3209) sind mit Wirkung zum 1.1.2021 dem Abs. 1a der Satz 8 angefügt und der Abs. 3 neu gefasst worden.
Durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) sind mit Wirkung zum 9.6.2021 in Abs. 1a bei Nr. 7 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nr. 8 angefügt worden; in Satz 7 ist nach den Wörtern "Nummer 1 bis 4" die Angabe "und 8" eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift ist Teil des Achten Titels SGB V, der inhaltlich mit Bedarfsplan, Unterversorgung und Überversorgung bezeichnet ist; sie hat schon nach der Überschrift praktische Bedeutung vorrangig für die vertragsärztli...