Rz. 11
In Deutschland gibt es 34 Hochschulkliniken, die als Universitätskliniken mehrere zentrale Aufgaben, insbesondere aber die Hauptaufgabe Lehre und Forschung erfüllen. Sie werden nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert, jedoch nicht nach dem KHG (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG). Die Aufnahme der Hochschule in das Hochschulverzeichnis des Landes begründet das Recht, die an Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten stationären Leistungen mit den Krankenkassen abzurechnen.
Das Land Nordrhein-Westfalen z. B. hat, wie die anderen Bundesländer auch, die staatliche Verantwortung für eine leistungsfähige Hochschullandschaft aktuell im Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW) v. 16.9.2014 (GV.NRW. 2014 S. 547) geregelt. Danach stellen das Land und die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können. Lehre und Forschung gehören zu den Hauptaufgaben, welche den Hochschulen übertragen sind. Die Hochschulen gewährleisten in diesem Kontext insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen (vgl. § 4 HZG NRW). Die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Hochschulen bzw. Universitätskliniken sind im HZG NRW einzeln aufgeführt.
Hochschulkliniken sind dafür verantwortlich, qualifizierten Ärztenachwuchs auszubilden und zugleich Forschung auf höchstem Niveau zu betreiben. Zudem kümmern sich Universitätskliniken mit ihren Hochleistungsabteilungen häufiger um Patienten mit seltenen und komplexen Erkrankungen. Der Schweregrad der Fälle an Unikliniken liegt nach Angaben ihres Bundesverbandes aus dem Jahr 2014 im Schnitt 1/3 höher als bei nicht universitären Krankenhäusern. Kapitel 3 HZG NRW bezieht sich z. B. auf die Hochschulmedizin; in § 31 HZG NRW sind der Fachbereich Medizin, in § 31a das Universitätsklinikum, in § 31b die Finanzierung konkretisiert. Der Fachbereich Medizin erfüllt danach seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum (§ 31 Abs. 1 HZG NRW), während das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 31a HZG NRW) dient. Das Universitätsklinikum nimmt zudem Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet auch die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und dient der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Die im HZG NRW einzeln aufgelisteten anerkannten Universitätskliniken sind nach Abs. 31a Abs. 2 Satz 1 HZG NRW Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.