Rz. 10
Aufgrund des Abs. 2 der Vorschrift ist dem GKV-Spitzenverband und der DKG die Kompetenz übertragen, bis spätestens zum 31.7.2018 verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge bundeseinheitlich zu vereinbaren. "Verbindlich" bedeutet, dass sich alle Vertragsparteien eines Qualitätsvertrages an diese Rahmenvorgaben zu halten haben. Rahmenvorgaben zum Vertragsinhalt beziehen sich nach der Gesetzesbegründung insbesondere auf die zu vereinbarenden höherwertigen Qualitätsanforderungen und auf die Festlegung der Befristung. Die Empfehlungen des IQTiG zu der Rahmenvereinbarung können für die Bundesebene Hilfestellung sein, da die einheitlichen Vorgaben bezogen auf die Qualitätsanforderungen notwendig sind, um nach dem Erprobungszeitraum die anschließende und aussagekräftige Evaluierung durch das IQTiG zu ermöglichen.
Rz. 11
Die "Vereinbarung über verbindliche Rahmenvorgaben nach § 110a Abs. 2 SGB V für den Inhalt der Qualitätsverträge nach § 110a Abs. 1 SGB V (Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung)" zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG) v. 16.7.2018 ist fristgerecht am 1.8.2018 in Kraft getreten.
Sie regelt
- den Geltungsbereich (§ 1),
- die Zielsetzung (§ 2),
- den Gegenstand (§ 3),
- die Vertragspartner der Qualitätsverträge (§ 4),
- die Definition und Festlegung der Zeiträume (§ 5),
- die Vorgaben für die Qualitätsverträge (§ 6),
- die Qualitätsziele, Qualitätsanforderungen und Anreize (§ 7),
- die evaluationsspezifischen Inhalte der Qualitätsverträge (§ 8),
- die Laufzeit der Vereinbarung (§ 9) und
- die salvatorische Klausel (§ 10).
Nach § 4 der Rahmenvereinbarung sind Vertragspartner der Qualitätsverträge Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen und Krankenhausträger. In den Qualitätsvereinbarungen darf nicht vereinbart werden, dass der Abschluss von Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig ist. Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrages besteht nicht. Damit ist z. B. der Wettbewerbsgedanke zwischen den verschiedenen Krankenkassenarten ebenso ausgeschlossen wie der Rechtsanspruch eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse auf Vertragsabschluss. Beide potenziellen Vertragsparteien müssen den Vertragsabschluss entsprechend den Vorgaben der Rahmenvereinbarung wollen, sind also nicht zum Vertragsabschluss gezwungen.
Nach § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung können Qualitätsverträge mit Wirkung zum 1.8.2018 geschlossen werden und werden frühestens mit Beginn des Erprobungszeitraumes wirksam (Anlaufzeit). Im Erprobungszeitraum findet nach § 5 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung die praktische Umsetzung der Qualitätsverträge statt. Er beginnt mit der Bereitstellung der technischen Voraussetzung zur Datenerhebung und -übermittlung durch das IQTIG am 1.7.2019 und endet mit Beginn der Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136b Abs. 8 Satz 2 und 3 (Gesamtevaluation) spätestens zum 30.6.2023. Erfolgt die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Datenerhebung und -übermittlung durch das IQTIG zu einem späteren Zeitpunkt, verschieben sich Start- und Endpunkt des Erprobungszeitraums entsprechend. Der Erprobungszeitraum endet spätestens nach Ablauf von 4 Jahren.
Der Evaluationszeitraum besteht aus der abschließenden Datenerhebung, der Analyse und der Ergebniszusammenstellung des IQTIG in Form eines Abschlussberichtes sowie einer Bewertungsphase der Vereinbarungspartner. Er beginnt mit dem Start der vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragten Gesamtevaluation durch das IQTIG und endet 12 Monate nach Vorlage des IQTIG-Abschlussberichts.
Die Qualitätsverträge haben nach § 6 der Rahmenvereinbarung Modellcharakter und unterliegen einer erwünschten Gestaltungsfreiheit. Es dürfen nur zu den im vorgenannten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Leistungen und Leistungsbereichen Qualitätsverträge geschlossen werden. Qualitätsverträge sind nach Abs. 3 zu befristen und enden spätestens mit dem Ende des Evaluationszeitraums nach § 5 der Rahmenvereinbarung. Die Vertragspartner informieren gemeinsam mit Abschluss eines Qualitätsvertrages unverzüglich das IQTIG. Hierzu richtet das IQTIG eine webbasierte Registrierungsstelle ein und definiert die elektronisch zu übermittelnden Vertragsinhalte, die es für die Durchführung der Evaluation benötigt.
Zur kontinuierlichen Information des Gemeinsamen Bundesausschusses, der DKG und des GKV-Spitzenverbandes während der Erprobungs- und Evaluationszeit erstellt und pflegt das IQTIG eine Übersicht der abgeschlossenen Verträge. Die vertragsbezogenen Angaben umfassen insbesondere die Namen der Vertragspartner, die Laufzeit, das Bundesland sowie den Leistungsbereich und die Qualitätsziele. Die Übersicht ist mit jeder Änderung unverzüglich zu aktualisieren. Die Informationen werden im geschützten Bereich auf den Internetseiten des IQTIG eingestellt, auf die während der Erprobungs- und Evaluationszeit nur der...