Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung zum 4.8.2011 eingeführt worden. Das Gesetz ist am 3.8.2011 verkündet worden, sodass es nach Art. 7 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde in Abs. 1 das Wort "stationären" gestrichen. Die Ergänzung in Abs. 2 ist im Zusammenhang mit den ambulanten Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Abs. 3 Satz 1 eingefügt worden, sodass sich die Schiedsstellenregelung sowohl auf die Vergütungsverträge mit stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstreckt, als auch auf die Vergütungsverträge für ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1.

Durch das Gesetz zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) sind mit Wirkung zum 29.10.2020 die Überschrift geändert und der Abs. 6 eingefügt worden.

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