Rz. 1a

Die zweiseitigen Verträge und die ihren Inhalt bestimmenden Rahmenempfehlungen regeln allgemeine und einheitliche Bedingungen, die bei der organisatorischen Abwicklung der Krankenhausbehandlung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse Beachtung finden sollen. Es gilt, in den Verträgen Art und Umfang der Krankenhausbehandlung so zu regeln, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, d. h. eine für die Versicherten ausreichende, qualitativ einwandfreie und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung zu gewährleisten. Der Ausdruck "zweiseitig" grenzt diese Vertragsart von den dreiseitigen Verträgen nach § 115 ab.

 

Rz. 2

Während das Budget und damit der Pflegesatz des Krankenhauses zwischen dem Krankenhausträger und den örtlichen Krankenkassen ausgehandelt werden, wirken die allgemeinen Bedingungen eines Landesvertrages von außen unmittelbar auf diese einzelnen Rechtsverhältnisse ein. Damit wird erreicht, dass in allen Krankenhäusern und bei allen Krankenkassen im Land die einheitlichen Bedingungen Anwendung finden. Entsprechende Regelungen enthielt schon § 372 RVO, jedoch war es in der Praxis nicht gelungen, diese Bedingungen vertraglich umzusetzen. In § 112 sind deshalb straffe Formen vorgegeben, damit es zu den angestrebten Regelungen kommt und sie für alle Beteiligten die notwendige Verbindlichkeit erlangen.

Die zweiseitigen Verträge sind Kollektivverträge mit angeschlossenem Schiedsstellenverfahren. Eine Wettbewerbssituation besteht nicht, weil für jede Vertragsseite nur ein Vertragspartner, die Landeskrankenhausgesellschaft und die Gemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, verhandeln. Das Vergabeverfahren, die Nachprüfung durch Vergabestellen sowie die verbotenen Wettbewerbsbeschränkungen nach dem GWB (vgl. § 69) spielen daher keine Rolle.

Aufgrund der mit Wirkung zum 23.7.2015 erfolgten Aufhebung des Abs. 2 Nr. 7 ist das zum 1.1.2012 aufgenommene Entlassmanagement aus dem Regelungsinhalt der zweiseitigen Verträge auf Landesebene wieder herausgenommen worden. Die Einzelheiten zum Entlassmanagement, welches in § 39 Abs. 1a neu gefasst worden ist, sind jetzt in den dreiseitigen Verträgen nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 zu regeln.

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