Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt und mit dem SGB V zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde Abs. 1 Satz 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 die Überschrift neu gefasst worden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde die Vorschrift in Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2004 der Neuregelung der Abrechnungsprüfungen in § 106a redaktionell angepasst.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Verbände der" gestrichen worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist Abs. 4 mit Wirkung zum 23.7.2015 neu gefasst worden. Aufgrund des Art. 2 GKV-VSG, der nach Art. 20 Abs. 6 GKV-VSG am 1.1.2017 in Kraft getreten ist, sind in Abs. 4 Stz 1 und 2 die Verweise auf § 106 ff. aufgrund der zum 1.1.2017 erfolgten Umstrukturierung der Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung redaktionell angepasst worden.

Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 19.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 4 Satz 1 die auf die Prüfung der Versorgungsqualität bezogene Angabe "§ 136" redaktionell durch die Angabe "§ 136b" ersetzt worden.

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