Rz. 12

Abs. 3 sieht vor, dass das Prüfergebnis, welches in einem schriftlichen Prüfbericht fixiert wird, nur bei der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung, d. h. mit Wirkung für die nahe Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zu berücksichtigen ist. Vergangenheitsbezogene Unwirtschaftlichkeiten im Krankenhaus werden damit mit Ausnahme der belegärztlichen Behandlung, welche nach den Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung (vgl. § 106 ff.) auf Wirtschaftlichkeit geprüft wird, grundsätzlich anders behandelt als beispielsweise Unwirtschaftlichkeiten im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, für die nachträglich ein Regress möglich ist. Ein rückwirkender Regress wegen Unwirtschaftlichkeit wäre allerdings im Krankenhaussektor auch kaum zu praktizieren, da das Ergebnis der vorherigen Pflegesatzverhandlung im Verhältnis zu allen Benutzern, also zum Beispiel auch zu Privatzahlern, korrigiert werden müsste. Würden jedoch bei einer Prüfung Unkorrektheiten oder Manipulationen im Abrechnungsbereich aufgedeckt, wären die sich daraus ergebenden Ersatzansprüche selbstverständlich rückwirkend zu realisieren. Die Möglichkeit, das Ergebnis der Pflegesatzverhandlung wegen Täuschung anzufechten, bleibt im Übrigen unberührt.

Die Übertragung des Prüfergebnisses in die Zukunft kann ferner dazu führen, dass bei erheblicher, auf Dauer angelegter Unwirtschaftlichkeit, bei Nichterfüllung der Leistungsfähigkeit oder bei schlechter Behandlungsqualität der Versorgungsvertrag mit dem zugelassenen Krankenhaus (§ 110) ganz oder teilweise gekündigt wird. Andere Sanktionen, insbesondere eine Kürzung der Krankenhauspflegekosten nach pauschalen Kriterien, sieht die Vorschrift nicht vor (so auch Urteil des LSG Berlin v. 14.3.2001, L 9 KR 203/00, NZS 2001 S. 653). Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen der zugelassenen Krankenhäuser nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben im Übrigen unberührt (Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift).

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