Rz. 3
Abs. 2 nennt 6 Handlungsfelder, die in den dreiseitigen Verträgen geregelt werden sollen; weitere können hinzutreten (vgl. "insbesondere"), falls die Vertragsparteien auf Landesebene eine Regelung für notwendig halten oder die Rahmenempfehlungen der Bundesebene dies vorgeben. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass auf der jeweiligen Landesebene Verträge zu den einzelnen Handlungsfeldern geschlossen werden, nicht aber ein umfassender dreiseitiger Vertrag, der alle Handlungsfelder abdeckt. Dies erleichtert die Modifizierung eines separat kündbaren Vertrags, falls sich in einem Handlungsfeld notwendige Anpassungen ergeben. Es ist jedoch auch nicht zu verkennen, dass die in Abs. 2 vorgegebenen Handlungsfelder inhaltlich zu unterschiedlich sind, als dass sie in einem einheitlichen dreiseitigen Vertrag geregelt werden könnten. Das Wort "Verträge" im Abs. 1 bestätigt im Übrigen die geübte Praxis, sodass zu jedem Handlungsfeld des Abs. 2 separate dreiseitige Verträge in den Bundesländern entstanden sind.
Rz. 4
Die Förderung des Belegarztwesens und der Praxiskliniken wird in den dreiseitigen Verträgen nach Abs. 2 Nr. 1 als Möglichkeit angesehen, unter Kostengesichtspunkten der ambulanten Behandlung Vorrang einzuräumen. Es wird offenbar davon ausgegangen, dass Belegärzte, die als niedergelassene Vertragsärzte ihre Patienten sowohl ambulant wie stationär betreuen (§ 121 Abs. 2), unter dem Strich kostengünstig arbeiten. Diese Annahme ist bisher weder bewiesen, noch kann sie als generelle Aussage richtig sein. Zutreffend ist jedoch, dass es ein Kompetenzgerangel, wer wann den Patienten ambulant oder stationär behandelt, bei der belegärztlichen Behandlung nicht gibt. Diagnostische Untersuchungsergebnisse aus dem ambulanten Bereich werden in den stationären Bereich problemloser übertragen, da die Verantwortung und Haftung für die medizinischen Behandlungsmaßnahmen beim selben Arzt bleiben. Bei wechselnder Verantwortung und Haftung werden dagegen oft, zum Teil aus forensischen Gründen, neue Untersuchungen derselben Art und in gleicher Qualität durchgeführt, was doppelte, medizinisch nicht begründete Kosten verursacht.
Nach der derzeitigen Rechtslage können aber Vertragszahnärzte z. B. keine belegärztliche Tätigkeit in der Weise ausüben, dass sie bestimmte im Rahmen der stationären vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten anfallende chirurgische Leistungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) abrechnen. Die Regelungen des § 121 sowie der §§ 115 und 115b beziehen sich ihrem Sinngehalt nach auf die vertragsärztliche Tätigkeit und gelten für den vertragszahnärztlichen Versorgungsbereich nicht entsprechend. Schon die in der Grundvorschrift des § 121 Abs. 1 angesprochenen Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1, die aufgefordert sind, auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hinzuwirken, sind nach dem Wortlaut der Norm auf der Seite der Leistungserbringer nur die Krankenhäuser und die KV, nicht aber auch die KZV. Allerdings wäre es theoretisch möglich, jeweils über die Generalverweisung des § 72 Abs. 1 Satz 2 immer dort, wo in § 115 von KV und Vertragsärzten die Rede ist, auch die KZV und die Vertragszahnärzte einzubeziehen. Es zeigt sich jedoch spätestens bei der bis 10.5.2019 geltenden Regelung des § 115 Abs. 3 über die erweiterte Schiedsstelle zur Festsetzung der sog. dreiseitigen Verträge zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, dass eine Beteiligung von KZV und Vertragszahnärzten nicht vorgesehen ist. Der Norm liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass diese Schiedsstelle mit Vertretern der Vertragsärzte, der Verbände der Krankenkassen und der zuständigen Krankenhausgesellschaften zu besetzen ist. Hätte der Gesetzgeber je nach Bedarfslage auch die KZV einbeziehen wollen, hätten zwingend Regelungen darüber getroffen werden müssen, wie sich zahlenmäßig die Vertreter der Zahnärzte zu denen der Ärzte verhalten (so BSG, Urteil v. 12.12.2012, B 6 KA 15/12 R).
Diese Rechtsauslegung des BSG hat mit Wirkung ab 11.5.2019 weiterhin Gültigkeit und zwar auch, nachdem die Schiedsstelle in Abs. 3 der Vorschrift durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a abgelöst worden ist. In § 89a Abs. 12 wird jetzt sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelungen der Abs. 1 bis 11 des § 89a nicht für die KZV und die KZBV gelten.
Rz. 4a
Im Vertrag gemäß Abs. 2 Nr. 1 wird z. B. für Nordrhein-Westfalen zur Förderung des Belegarztwesens u. a. darauf hingewiesen, dass der Belegarzt nach den Bestimmungen des BMV-Ä/Ersatzkassen-Vertrags anerkannt sein muss, dass die Krankenhäuser und die Belegärzte im Interesse einer qualifizierten Versorgung der Versicherten – auch in Notfällen – die Belegabteilungen mit gleicher Fachrichtung im kooperativen System führen und eine ausreichende ärztliche Betreuung durchgehend sicherstellen. Dies ist prinzipiell nicht neu, sondern entspricht der gesetzlichen Aufgabe der Vertragspartner, die sich größtent...