Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1993 eingeführt worden. Aufgrund des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist Abs. 1 geändert worden.
Rz. 1a
Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind Abs. 1 und 3 neu gefasst und Abs. 2 Satz 1 zum 1.1.2000 geändert worden.
Rz. 1b
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind Abs. 1 Satz 1 und 3 zum 1.4.2007 (Art. 1 Nr. 84 i. V. m. Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) und Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 zum 1.7.2008 (Art. 2 Nr. 14b i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) geändert worden.
Rz. 1c
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2993) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 Satz 4 angefügt worden.
Rz. 1d
Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 Satz 3 die Angabe "§ 137" durch die Wörter "den §§ 136 bis 136b" ersetzt sowie der Abs. 4 aufgehoben worden. Der bisherige Abs. 5 ist dadurch redaktionell in Abs. 4 umgewandelt geworden.
Rz. 1e
Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 3 neu gefasst worden.
Rz. 1f
Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 1 geändert und der gesetzlich geplante Vertragsabschluss zunächst auf den 30.6.2020 festgelegt sowie der Abs. 1a eingefügt worden. In Abs. 2 Satz 1 sind das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort "Eingriffe" die Wörter "und stationsersetzende Behandlungen" eingefügt und der Satz 6 angefügt worden. In Abs. 3 ist das Wort "Wird" durch die Formulierung "Kommt eine der Vereinbarungen nach Abs. 1 nicht fristgerecht zustande oder wird" ersetzt sowie der Satz 2 angefügt worden.
Rz. 1g
Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) wurden Abs. 1 und Abs. 1a Satz 1 mit Wirkung zum 23.5.2020 geändert sowie Abs. 1a Satz 3 aufgehoben. Der gesetzlich geplante Vertragsabschluss wurde nunmehr auf den 31.1.2022 festgelegt. Tatsächlich erfolgte der Vertragsschluss sodann am 21.12.2022 mit Wirkung zum 1.1.2023.