Rz. 2b

Während sich die Ermächtigung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bisher ausschließlich auf den Fall der Unterversorgung beschränkte, ist mit Wirkung zum 1.1.2012 die Möglichkeit zur Sicherstellung einer flächendeckenden vertragsärztlichen Versorgung auf den Fall ausgedehnt worden, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.

Die Prüfung auf einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf erfolgt durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 100 Abs. 3) auf Veranlassung der KV, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder einer Ersatzkasse. Der Landesausschuss legt zunächst fest, für welche ­Bezugsregionen innerhalb eines Planungsbereichs er die Feststellung von ­zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf trifft. Bezugsregionen können Altkreise, einzelne Verwaltungsgemeinschaften, Städte, Gemeinden oder andere Bezugsregionen sein. Die Bezugsregion ist aber von der Größe her so zu wählen, dass gemessen an ihrer flächenmäßigen Ausdehnung eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden ist (vgl. § 34 Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Kommt der Landesausschuss zu dem Ergebnis, dass ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht und stellt er diesen offiziell fest, muss der Zulassungsausschuss ein Krankenhaus im Planungsbereich auf Antrag ermächtigen, den zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in der vertragsärztlichen Versorgung zu decken. Das Krankenhaus ist verantwortlich dafür, dass die angestellten Krankenhausärzte berufsrechtlich geeignet sind, die vertragsärztlichen Leistungen entsprechend dem festgestellten Versorgungsbedarf zu erbringen. Auch hier bedeutet die Ermächtigung, dass das Krankenhaus die Leistungen nach den Regelungen erbringt, die für die vertragsärztliche Versorgung gelten.

In der vertragszahnärztlichen Versorgung stellt sich das Problem der Unterversorgung nicht so wie in der vertragsärztlichen Versorgung, was z. B. dazu geführt hat, dass die Zahnärzte von Zulassungsbeschränkungen und dem dazu geltenden Verfahren ausgenommen sind (vgl. § 100 Abs. 4).

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