Rz. 6
Die Festlegung der Gruppen der Patienten, welche wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung einer Versorgung durch die Hochschulambulanzen bedürfen, treffen nach Abs. 1 Satz 3 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) im Vereinbarungswege. Die Abschluss der Vereinbarung ist durch das Wort"vereinbaren" für die Vereinbarungspartner bindend, steht also nicht zu ihrer Disposition. Nach Abs. 1 Satz 5 sollte die Einigung zwischen den Vertragsparteien bis zum 23.1.2016 erfolgen. Kommt es nicht zu dieser Bundesvereinbarung, legt das um Vertreter der DKG erweiterte Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 auf Antrag einer Vertragspartei den Vereinbarungsinhalt innerhalb von 3 Monaten fest (Abs. 1 Satz 5 HS 2).
Da es bis zum 23.1.2016, dem in Abs. 1 Satz 5 HS 1 bestimmten Termin für den Abschluss der verpflichtend vorgegebenen Vereinbarung, zu keiner vollständige Einigung zwischen den 3 Vereinbarungspartnern gekommen war, hatte das um Vertreterinnen oder Vertreter der DKG erweiterte Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung einerseits die zwischen den Partnern geeinten Passagen übernommen bzw. andererseits den nicht geeinten Teil in der Vereinbarung über die Patientengruppen in den Hochschulambulanzen gemäß § 117 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V mit Wirkung zum 18.11.2016 festgesetzt. Die Vereinbarung gilt nach § 8 mit Wirkung zum 1.12.2016.
Aufgrund der erheblichen, 11 Monate umfassenden Fristüberschreitung bei der bis zum 23.1.2016 vorgesehenen Vereinbarung der Patientengruppen konnten aber die regionalen Vergütungsverträge (vgl. § 120) nicht angepasst werden, sodass die in den Eckpunkten zur Krankenhausreform den Hochschulambulanzen in Aussicht gestellten 265 Mio. EUR zum größten Teil in 2016 nicht wirksam geworden sind.
Der Bundesrat hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 16.12.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) im sog. Huckepackverfahren bei § 117 Abs. 1 statt der Bundesvereinbarung eine gesetzliche Einteilung der Patientengruppen, eine gesetzliche Regelung des Überweisungsgeschehens sowie die gesetzliche Ausweitung des Leistungsumfangs auf solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgeschlagen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c zur Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hatte; zu § 120 war vom Bundesrat u. a. eine bundesweite Hochschulambulanzvergütung vorgeschlagen worden. Begründet wurden die Vorschläge u. a. damit, dass die Hochschulambulanzen nach wie vor keine kostendeckende Finanzierung erhielten, obwohl ihnen in den Eckpunkten zur Krankenhausreform zusätzlich 265 Mio. EUR in Aussicht gestellt und mit dem GKV-VSG die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst worden waren. Die gesetzlichen Umsetzungsfristen seien jedoch von der Selbstverwaltung deutlich überschritten worden und die Verhandlungen in der Selbstverwaltung gescheitert. Aktuell seien im Schiedsverfahren nach Abs. 1 Satz 5 mit der Mehrheit vom GKV-Spitzenverband und der KBV eher nachteilige Regelungen für die Hochschulambulanzen festegesetzt worden, sodass die gesetzgeberisch intendierten Verbesserungen für die Hochschulambulanzen nicht absehbar seien. Es sei deshalb dringend notwendig, gesetzliche Nachbessserungen herbeizuführen, um die ursprünglichen Reformziele noch zu erreichen.
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hatte die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die Bundesvereinbarung nach Abs. 1 sowie die Vergütung nach § 120 inzwischen im Wege von Schiedsstellenverhandlungen zustande gekommen waren. Die durch das erweiterte Bundesschiedsamt festgelegte Vereinbarung nach Abs. 1 Sätze 3 und 4 ermögliche einen breiten Zugang der Patienten in die Hochschulambulanzen innerhalb einer 3-jährigen Evaluationsphase, ohne dass dabei wesentliche Regularien der vertragsärztlichen Versorgung Anwendung finden. Die Verbesserungen für die Hochschulambulanzen seien nun zeitnah umsetzbar. Zur Vergütung nach § 120 hatte die Bundesregierung angemerkt, dass die von der Schiedsstelle am 9.12.2016 festgesetzten bundeseinheitlichen Grundsätze die Besonderheiten der Hochschulambulanzen angemessen abbilden, sodass die Vorschläge des Bundesrates insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation nicht erforderlich seien. Der Vorschlag zur Einführung einer bundesweiten Hochschulambulanzvergütung wäre im Übrigen eine Neuregelung, deren Auswirkungen aufgrund der regionalen Unterschiede der Hochschulambulanzen und der fehlenden Transparenz nicht abschätzbar wären, sodass der Vorschlag kurzfristig nicht umgesetzt werden könne. Im GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, welches am 1.3.2017 in Kraft getreten ist, war daraufhin keine Änder...