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Aus der Präambel der Vereinbarung gehr zunächst hervor, dass eine abschließende Beschreibung der Patientengruppen aufgrund der Komplexität der Thematik und derzeit begrenzter Erkenntnisse nicht vorgenommen werden konnte. Die Vereinbarungspartner haben sich deshalb auf eine Evaluationsphase verständigt. Ausschlaggebend ist dabei, dass in Anbetracht des aufgrund von Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung besonders betroffenen Personenkreises die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidung von einem Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung getroffen wird. Die Vereinbarungspartner auf Bundesebene sind sich aber darüber einig, dass die in der Vereinbarung beschriebenen Patientengruppen hinreichend konkret sind, sodass keine weiteren Konkretisierungen auf der Landesebene erforderlich sind. Dieses Einvernehmen der Bundesorganisationen bezieht sich auf Abs. 1 Satz 8, der vorsieht, dass die Hochschulen oder Hochschulkliniken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die Festlegungen der Patientengruppen und der Ausnahmen vom Überweisungsgebot auf der Landesebene vereinbaren können, soweit und solange die Vereinbarung auf der Bundesebene nicht zustande gekommen ist. Nachdem aber die Bundesvereinbarung mit Wirkung zum 18.11.2016 besteht, sind die als Ersatzlösung gedachten Vereinbarungen auf Landesebene nach Abs. 1 Satz 8 obsolet geworden. Damit konnte die Einheitlichkeit bei der Definition der Patientengruppen und der Ausnahmen vom Überweisungsgebot auf der Bundesebene gewahrt bzw. eine Zersplitterung durch vermutlich unterschiedliche Landesvereinbarungen verhindert worden.

Allgemein ist in der Vereinbarung zu den zu definierenden Patientengruppen ausgeführt, dass hierunter Patienten fallen, für die außerhalb der Hochschulambulanzen keine ausreichende Versorgung sichergestellt ist. Den Hochschulambulanzen kommt bei der gestuften Diagnostik und Behandlung dieser Patienten eine besondere Bedeutung zu, für die die besondere Kompetenz und Infrastruktur der Hochschulambulanzen ausschlaggebend ist.

Dagegen grenzt die Vereinbarung in keiner Weise die Patientengruppen ein, die im Rahmen von Forschung und Lehre die Behandlung in einer Hochschulambulanz in Anspruch nehmen können, was z. B. auf solche Patienten zutrifft, die nicht auf die Behandlung durch Hochschulambulanzen angewiesen sind. Gleichzeitig schließt die Durchführung einer Untersuchung oder Behandlung im Rahmen des erweiterten Versorgungsauftrages nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht aus, dass die entsprechenden Leistungen auch wegen Forschung und Lehre notwendig waren. Ziel der Vereinbarung ist es, die von der Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfassten Patientengruppen und patientengerechten Feststellungen zur Notwendigkeit von Überweisungen zu definieren.

Nach § 2 Abs. 2 Teil A der Vereinbarung gehören zu den Patientengruppen, die wegen der Art der Erkrankung eine Untersuchung oder Behandlung in einer Hochschulambulanz in Anspruch nehmen können

  1. Patienten mit seltener Erkrankung, gemäß Referenz-Portal der Europäischen Kommission für seltene Erkrankungen (OrphaNet) mit Stichtag v. 18.11.2016,
  2. Patienten zur Sicherung einer Diagnose, die außerhalb der Hochschulambulanz nicht gesichert werden konnte, wobei die Überweisung zu begründen ist,
  3. Patienten mit Erkrankungen nach § 116b,
  4. Patienten, die der Versorgung mit hochspezialisierten diagnostischen oder therapeutischen Leistungen bedürfen,
  5. Patienten, die der Versorgung durch bestimmte, selten vertretene Fachdisziplinen bedürfen. Seltene Fachdisziplinen (Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen, Zusatzweiterbildungen oder Subspezialisierungen) i. S. dieser Vereinbarung sind solche, die selten anzutreffen sind (ca. 4 Ärzte für 1 Mio. Einwohner).

In Teil B sind die Patientengruppen aufgeführt, die wegen der Schwere der Erkrankung eine Versorgung in einer Hochschulambulanz in Anspruch nehmen können. Das sind

  1. Patienten mit anderweitig nicht abwendbarer Verschlechterung des Krankheitsbildes oder der Entwicklung schwerer gesundheitlicher Schäden,
  2. Patienten mit kritischem Zeitpunkt der medizinischen Intervention für den weiteren Verlauf der Erkrankung,
  3. Patienten mit Vorliegen mehrerer, zeitgleich vorliegender Erkrankungen mit sich gegenseitig verstärkendem Wechselwirkungspotential,
  4. Patienten mit Bedarf an hochspezialisierter Überwachung, Nachsorge oder Verlaufskontrollen.

Teil C bezieht sich auf die Patientengruppen, die wegen der Komplexität der Erkrankung eine Versorgung in einer Hochschulambulanz in Anspruch nehmen können. Das sind

  1. Patienten mit Bedarf nach hochspezialisierter interdisziplinärer und multiprofessioneller Versorgung unter Einsatz erforderlicher apparativer Ausstattung sowie
  2. schwangere Patientinnen mit behandlungsbedürftigen komplexen Begleiterkrankungen der Frau oder des Ungeborenen.

§ 3 der Vereinbarung regelt die Inanspruchnahme der Hochschulambulanz und sowie den Zugang, der nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich eine ...

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