Rz. 4
Nach § 5 der dreiseitigen Vereinbarung auf Bundesebene hat das Behandlungsangebot der Psychiatrischen Institutsambulanz die Kriterien des Facharztstandards zu erfüllen. Darunter sind die Facharztstandards zu verstehen, welche nach dem ärztlichen Berufsrecht für Fachärzte für
- Nervenheilkunde,
- Psychiatrie,
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- Psychotherapeutische Medizin,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie oder
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie gelten.
Im Zentrum der Arbeit dieser PIAs hat die Gewährleistung der Behandlungskontinuität bei psychisch Kranken zu stehen, bei denen diese Behandlungskontinuität medizinisch indiziert ist, sich aber durch andere Versorgungsformen nicht sicherstellen lässt. Die Behandlungskontinuität setzt auch eine Kontinuität in persönlichen Beziehungen zwischen dem Kranken und dem multiprofessionellen Behandlungsteam voraus.
Das Leistungsangebot der PIA umfasst i. S. einer Komplexleistung das gesamte Spektrum psychiatrisch-psychotherapeutischer Diagnostik und Therapie entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Dazu gehören insbesondere die psychopathologische Befunderhebung, psychologische Diagnostik (Psychometrie), Psychopharmakotherapie, das Instrumentarium der sozialtherapeutischen einschließlich der nachgehenden Behandlung, die Psychoedukation in indikativen Gruppen unter Einbezug der Angehörigen des Kranken und die Psychotherapie entsprechend der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die ggf. im Rahmen eines individualisierten Gesamtbehandlungsplans zum Einsatz kommen kann. Die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses hat für die PIA auch einen Notfalldienst außerhalb der regulären Dienstzeiten zu gewährleisten.
Das Behandlungsangebot der Institutsambulanzen nach Abs. 3 der Vorschrift ist in § 6 der Anlage 2 zur Vereinbarung geregelt. Nach Abs. 1 hält die Institutsambulanz ein hochspezialisiertes und multiprofessionelles Behandlungsangebot vor, das der Patientengruppe nach § 4 und dem spezifischen Versorgungsauftrag nach § 1 der Anlage 2 der Vereinbarung gerecht wird. Nach Abs. 2 können die Diagnosestellung und leitenden Therapieentscheidungen in der Institutsambulanz nur von einem Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie getroffen werden.
Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie können entsprechend dem Stand ihrer Weiterbildung unter Verantwortung eines Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an der ärztlichen Behandlung nach Abs. 1 beteiligt werden (§ 6 Abs. 3 der Anlage 2 der Vereinbarung).
In einem individualisierten Behandlungsplan werden aufbauend auf den Ergebnissen der Diagnostik und der Indikationsstellung die daraus abgeleiteten Behandlungsmaßnahmen und Therapieziele festgelegt. Vorbefunde, insbesondere durch den niedergelassenen Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeuten oder das MVZ oder der stationären Vorbehandlung sind bei der Diagnose- und Indikationsstellung heranzuziehen (§ 6 Abs. 4 der Anlage 2 der Vereinbarung).
Im Rahmen eines individualisierten Behandlungsplans kann die psychotherapeutische Behandlung von einem ärztlichen Psychotherapeuten oder einem psychologischen Psychotherapeuten mit Fachkundenachweis durchgeführt werden.
Das Behandlungsangebot der Institutsambulanz nach Abs. 3 der Vorschrift umfasst das gesamte Behandlungsspektrum psychosomatischer Diagnostik und Therapie entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Hierzu gehören nach § 6 Abs. 6 der Anlage 2 der Vereinbarung insbesondere:
- psychosomatische und bio-psycho-soziale Diagnostik (psychologische, psychometrische und psychopathologische Diagnostik),
- psychosomatische/psychotherapeutische Einzel- und Gruppeninterventionen,
- psychoedukative Einzel- und Gruppeninterventionen,
- Einbezug von Bezugspersonen in die Behandlung,
- somatische Behandlung,
- pflegerische Interventionen,
- Spezialtherapien,
- Physiotherapie,
- sozialarbeiterische Betreuung,
- Psychopharmakotherapie,
- Interventionsmöglichkeiten bei psychosomatischen und somato-psychischen Krisen,
- nonverbale und übende Therapieverfahren.
- "Insbesondere" lässt Raum für weiter Behandlungsangebote der Institutsambulanzen nach Abs. 3 der Vorschrift, insbesondere wenn sich der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse weiterentwickelt.
Nach § 6 Abs. 7 der Anlage 2 der Vereinbarung kann das Behandlungsangebot durch Komplexleistungen nach Anhang 2 der Anlage 2 der Vereinbarung ergänzt werden.
Die Institutsambulanz führt nach § 6 Abs. 9 der Anlage 2 der Vereinbarung regelmäßig multiprofessionelle und ggf. auch interdisziplinäre Fallbesprechungen im Rahmen eines individualisierten Behandlungsplanes mit Einbeziehung der beteiligten Berufsgruppen zur individuellen Behandlungsplanung durch und nach Abs. 10 gewährleistet sie eine regelmäßige Intervision und Supervision.
Zur Leistungsabgrenzung ist in § 6 Abs. 8 der Anlage 2 der Vereinbarung vorgegeben, da...