Rz. 6

Die HeilM-RL ist nach Abs. 1 Satz 4 "zu berücksichtigen", bedeutet, dass die bundesweiten Verträge insbesondere keine Regelungen enthalten dürfen, die konträr zu der jeweiligen Heilmittel-Richtlinie in der jeweiligen Fassung stehen. Dies unterstreicht für die vertragsärztliche Versorgung einerseits noch einmal das gleichzeitige Inkrafttreten der Heilmittelverträge und der HeilM-RL und beinhaltet andererseits, dass die Bundesverträge über die Heilmittelversorgung auf der Basis der übergeordneten HeilM-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses abzuschließen sind. Die jeweilige Richtlinie ist für die Heilmittel verordnenden Vertragsärzte und die verordnenden Vertragszahnärzte als Bestandteile der Bundesmantelverträge (BMV-Ä und BMV-Z) sowie für die Krankenkassen verbindlich. Soweit in den Bundesverträgen zur Heilmittelversorgung auf die jeweilige HeilM-RL Bezug genommen wird, gelten sie mittelbar auch für die zugelassenen Heilmittelerbringer, die den betreffenden Bundesvertrag anzuerkennen haben.

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