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In § 8a des Rahmenvertrages ist allgemein bestimmt, dass sich der Apothekenabschlag nach § 130 richtet. Dieser Verweis auf § 130 bedeutet, dass der Apothekenabschlag (Rabatt) gesetzlich geregelt wird und nicht durch regionale Verträge oder den für Ersatzkassen geltenden AVV nach Abs. 5 der Vorschrift erhöht oder gemindert werden kann.

Der festgelegte Apothekenabschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel beträgt 1,77 EUR je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel 5 % auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. Näheres zum Apothekenabschlag (Rabatt) ergibt sich aus der Kommentierung zu § 130.

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