Rz. 6
Abs. 1 räumt den Krankenkassen aufgrund der vorgenannten Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel und Standard-Rezepturarzneimittel einen Sofortrabatt (Abschlag) von 1,77 EUR je Arzneimittel ein, für sonstige Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, aber aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, einen Abschlag von 5 % auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. Die Rabattierung ist in das System der Arzneimittelvergütung für die Apotheken durch die Krankenkassen integriert. Sie soll einfach und sicher das gesetzliche Ziel umsetzen, bei – im Interesse der Apotheken – kurzfristiger zeitgerechter Erfüllung des Vergütungsanspruchs, um einen bestimmten Betrag im Interesse der gesetzlichen Krankenkassen zu mindern. Diesem Regelungssystem und -zweck entspricht es, den Krankenkassen zur fristgerechten Erfüllung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs der Apotheker für an Versicherte abzugebene Arzneimittel zu ermöglichen, unter Hinweis auf den "Abzug" unmittelbar den um den Rabatt geminderten Preis zu zahlen, und keine weiteren Rechtsakte der Beteiligten – Apotheken und Krankenkassen – zu verlangen. In diesem Sinne handelt es sich bei dem Zwangsrabatt um eine bereits das gesetzlich geregelte Grundgeschäft betreffende gesetzlich angeordnete auflösende Bedingung (vgl. dazu § 158 Abs. 2 BGB). Der zunächst entstandene, ungekürzte Vergütungsanspruch des Apothekers aus der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte steht in Höhe des Apothekenrabatts unter der auflösenden Bedingung, dass der Vergütungsanspruch (abzüglich des Rabatts) innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen nach Rechnungseingang beglichen wird (so BSG, Urteil v. 6.3.2012, B 1 KR 14/11 R).
Mit dem gesetzlich festgelegten Abschlag in Höhe von 1,77 EUR verringert sich der Handelszuschlag der Apotheken, den diese aufgrund der Preisvorschriften nach der AMPreisV erhalten, für jedes verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel bzw. für jedes verschreibungspflichtige Standard-Rezepturarzneimittel, das zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird. Ausgenommen sind parenterale Lösungen (§ 5 Abs. 6 AMPreisV), für die nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sowie ergänzt durch Anlage 3 Teil 1 Nr. 5 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung) – sog. Hilfstaxe – der Apothekenabschlag nicht erhoben wird.
Während die Überschrift "Rabatt" lautet, spricht der Gesetzestext vom Abschlag, was bedeutet, dass der Sofortrabatt vom Bruttopreis abgezogen wird.
Der Abschlag von 1,77 EUR bzw. 5 % nach Abs. 1 Satz 1 ist eine gesetzliche Vorgabe und steht insoweit nicht zur Disposition der Vertragspartner des Rahmenvertrages auf Bundesebene oder der ergänzenden Verträge auf Landesebene (vgl. § 129). Er gilt in dieser Höhe mit Wirkung zum 17.7.2015 und ist zeitlich nicht begrenzt, weil mit der gleichzeitig erfolgten Aufhebung der Sätze 2 und 3 des Abs. 1 die bisherige Anpassungsmöglichkeit des Abschlags im Vertragswege weggefallen ist. In § 8a des Rahmenvertrages nach § 129 in der jeweils gültigen Fassung wird wegen des Wegfalls der Anpassungsregel nur noch darauf verwiesen, dass sich der Apothekenabschlag nach § 130 richtet. Der gesetzlich festgelegt Abschlag kann also nur noch durch ein Gesetz verändert werden. Andere Rabatte (z. B. umsatzbezogene, quartalsweise Rückvergütungen/Umsatzbonus bei Versandapotheken), die nach § 129 auf Kassenebene oder Landesebene vertraglich vereinbart werden können, sind davon jedoch nicht tangiert.
Abgabepreis ist der Preis, der am Tag der Abgabe des Arzneimittels an den Versicherten in der Apotheke gilt, wobei der Abgabepreis der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) zu entnehmen ist. Nach § 8 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben. Für nach § 73 Abs. 3 AMG importierte Arzneimittel ist zur Angabe des Apothekenpreises die AMPreisV zugrunde zu legen.
Gilt für das verordnete Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35, wird nach Abs. 2 der 5 %ige Abschlag vom Festbetrag gerechnet, es sei denn, der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis des verordneten Mittels läge niedriger. Dann würde für den Abschlag in Höhe von 5 % wieder der Abgabepreis zugrunde gelegt. Auch für in Apotheken angefertigte Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, sog. Arzneirezepturen, regelt die AMPreisV die Zuschläge, jedenfalls solange keine abweichenden Festzuschläge vereinbart sind. Die Möglichkeit, bei Arzneirezepturen zu Vereinbarungen zu kommen, hat die Änderung der AMPreisV zum 1.7.1998 eröffnet. Der DAV und der GKV-Spitzenverband haben daraufhin den Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen geschlossen, der seit 1.2....