Rz. 15b

Muss für ein Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung für den Versicherten zuzahlungsfrei (§ 31 Abs. 3 Satz 7). Im Rahmenvertrag nach Abs. 2 der Vorschrift haben die Vertragspartner auf Bundesebene nach Abs. 4b für diesen Fall das Nähere zur erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels zu regeln.

Nach § 31a Abs. 2 des Rahmenvertrages gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 7, wenn die Verordnung gemäß Technischer Anlage zur Anlage 4a BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung "Ersatzverordnung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V" aufweist. Auf der Ersatzverordnung kann nur das zu ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Liegt eine Ersatzverordnung nach Abs. 2 Satz 1 vor, hat die Apotheke das mangelfreie Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt, bei elektronischen Verordnungen im Dispensierdatensatz, das vereinbarte Kennzeichen anzugeben und entsprechend zu signieren. Das Nähere zu dem vereinbarten Kennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 und in ihren Anlagen geregelt. Im Übrigen bleiben die Abgabebestimmungen dieses Rahmenvertrages unberührt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge