Rz. 29
Aufgrund der Ermächtigung in Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 129 Abs. 10 Satz 2 hat das BMG als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die "Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung (Schiedsstellenverordnung)" v. 29.9.1994 (BGBl. I S. 2784), zuletzt geändert durch Art. 8 TSVG, erlassen, die sowohl für die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 bei der schiedsamtlichen Festsetzung des "Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung" und der "Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3" als auch für die Schiedsstelle nach Abs. 5 für die Festsetzung der Vereinbarungen über Erstattungsbeträge für Arzneimittel oder die Rahmenvereinbarung gilt. In den Grundzügen ist die Schiedsstellenverordnung für beide Schiedsstellen gleich, gelegentliche Abweichungen sind den unterschiedlichen Inhalten der jeweiligen Verträge/Vereinbarungen geschuldet. Die nachstehenden Ausführungen zur Schiedsstellenverordnung beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Verfahren vor der Schiedsstelle nach Abs. 5 der Vorschrift.
§ 1 der Schiedsstellenverordnung beschreibt die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder der beiden Schiedsstellen und deren Stellvertreter, abhängig von den gesetzlichen Vorgaben. Die Amtsperiode beträgt grundsätzlich 4 Jahre und die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode (vgl. § 2). Auf Antrag einer Vertragspartei kann das BMG Mitglieder oder deren Stellvertreter aus wichtigem Grunde abberufen und die Mitglieder haben ggf. die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem BMG zu erklären (§ 3). Die Teilnahme an Sitzungen ist für die Mitglieder verpflichtend; bei Verhinderung haben sie ihre Stellvertreter zu benachrichtigen(§ 4). Die Geschäftsstelle ist nach § 5 der Schiedsstellenverordnung beim GKV-Spitzenverband angesiedelt worden; sie ist an Weisungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle gebunden.
§ 6 Abs. 1 der Schiedsstellenverordnung regelt die Einleitung des Schiedsstellenverfahrens, wenn ein Vertrag nach § 129 Abs. 2, § 300 Abs. 3 oder § 130b Abs. 1 ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Danach ist der Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages der genannten Art herbeizuführen, von einer beteiligten Vertragspartei schriftlich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Kommt ein Vertrag nach § 6 Abs. 1 nicht innerhalb einer vom BMG nach § 129 Abs. 7, § 130b Abs. 9 Satz 6 oder § 300 Abs. 4 gesetzten Frist zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachverhalts anzuzeigen.
Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien auch die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 7). Die Schiedsstelle entscheidet nach § 8 mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das BMG zu laden sind. Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift (§ 8 Abs. 2). Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen. Nach § 8 Abs. 4 entscheidet die Schiedsstelle nach Abs. 4 der Vorschrift innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Schiedsverfahrens. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Nach § 8 Abs. 6 informiert der Vorsitzende das BMG jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 der Schiedsstellenverordnung.
Nach § 9 der Schiedsstellenverordnung werden die Kosten für die Geschäftsführung und die Aufwendungen der unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle (Reisekosten, Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand) zwischen dem GKV-Spitzenverband und den beteiligten Verbänden geteilt. Bei der Kostenverteilung auf die Verbände ist deshalb zu unterscheiden, ob die Schiedsstelle ein Schiedsverfahren nach Abs. 1 (Vereinbarung des Erstattungsbetrages) oder nach Abs. 9 (Rahmenvereinbarung) durchgeführt hat. Die Höhe des Pauschalbetrages bestimmen die beteiligten Verbände im Benehmen mit den unparteiischen Mitgliedern bzw. deren Stellvertretern.
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Entschädigung für den Zeitaufwand n...