Rz. 11b

Nach Abs. 6 verfügt der für die Versorgung von beatmungspflichtigen Versicherten nach Abs. 2 infrage kommende Pflegedienst über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft gemäß Abs. 5 Satz 1, 3 und 4 (gemäß § 1 Abs. 8 der Rahmenempfehlungen ist eine Teilzeitbeschäftigung der verantwortlichen Pflegefachkraft im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich möglich), die ausgehend von § 1 der Rahmenempfehlungen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt:

Abgeschlossenen Ausbildung als

  1. Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder
  2. Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBRefG) oder
  4. Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz v. 25.8.2003 oder nach dem PflBRefG) oder
  5. Altenpfleger/-in mit einer 3-jährigen Ausbildung nach Landesrecht.

Neben der Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 der Rahmenempfehlungen muss zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen nachgewiesen werden:

  1. Atmungstherapeut/-in mit pflegerischer Ausbildung oder
  2. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie-/Intensivpflege oder
  3. einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen oder in der außerklinischen Beatmung oder einer Weaningeinheit über mindestens 2 Jahre hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten 5 Jahre oder
  4. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für pädiatrische Intensivpflege/Anästhesie oder
  5. einschlägige Berufserfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege (z. B. auf neonatologischen Intensivstationen, Intermediate Care-Stationen für Kinder, interdisziplinäre pädiatrische Intensivstation oder in der außerklinischen pädiatrischen Intensivversorgung) über mindestens 2 Jahre hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten 5 Jahre.

Die Rahmenfrist von 5 Jahren nach Satz 2 Nr. 3 und 5 verlängert sich um Zeiten, in denen die verantwortliche Pflegekraft

  1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
  2. als Pflegeperson nach § 19 SGB XI eine pflegebedürftige Person wenigstens 10 Stunden wöchentlich gepflegt hat,

höchstens jedoch auf 8 Jahre mit der Maßgabe, dass mindestens 1 Jahr der Berufserfahrung innerhalb der letzten 4 Jahre nachgewiesen werden kann.

Sind die Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 und 5 gegeben, muss zusätzlich ein erfolgreicher Abschluss einer anerkannten Zusatzqualifikation über mindestens 200 Zeitstunden (140 Zeitstunden Theorie, mindestens 60 Zeitstunden Praktikum) nachgewiesen werden. Die Inhalte der theoretischen Schulung orientieren sich curricular an Weiterbildungen von Fachgesellschaften, z. B. "Pflegeexperte für außerklinische Beatmung"/"Pflegeexperte für pädiatrische außerklinische Intensivpflege" und haben die Besonderheiten für alle Altersgruppen (Pädiatrie, Erwachsene, Geriatrie) zu berücksichtigen. Die Zusatzqualifikation kann unter den nachfolgend genannten Bedingungen sowohl vollständig altersspezifisch als auch vollständig generalistisch erfolgen. Die Zusatzqualifikation umfasst mindestens folgende Inhalte:

Theoretischer Anteil (140 Zeitstunden = 186 Unterrichtsstunden je 45 Minuten):

  • 70 Unterrichtseinheiten (UE) entfallen auf den medizinisch-therapeutischen Themenblock; davon sind 14 UE zur Vertiefung der altersspezifischen oder generalistischen Ausbildungsinhalte vorgesehen:
  • Insbesondere mit folgenden Inhalten: Berücksichtigung von möglichen Krisen- und Belastungssituationen, spezielle Krankheitslehre (Pulmologie, Kardiologie, Neurologie, Pädiatrie), Sauerstofflangzeittherapie, Grundlagen der Beatmung, einschließlich Gerätekunde und Besonderheiten der Heimbeatmung sowie Beatmungszugängen (einschließlich Kanülenmanagement), Versorgung bei Weaningversagen nach Langzeitintensivtherapie (Langzeitweaning/Prognose),
  • 48 UE entfallen auf den pflegerischen Block; davon sind 8 UE zur Vertiefung der altersspezifischen oder generalistischen Ausbildungsinhalte vorgesehen:
  • Insbesondere mit folgenden Inhalten: pflegerische Besonderheiten in der Neurologie und Palliativversorgung. Sekretmanagement, Ernährung, Schmerzmanagement, atemtherapeutische Maßnahmen, Hygiene, Notfallmanagement, Qualitäts- und Risikomanagement, rechtliche Aspekte (z. B. Patientenverfügung, Medizinproduktegesetz),
  • 40 UE entfallen auf den psychosozialen Themenblock; davon sind 8 UE zur Vertiefung der altersspezifischen oder generalistischen Ausbildungsinhalte vorgesehen:
  • Insbesondere mit folgenden Inhalten: Gesprächsführung, Ethik, Stressmanagement und Konfliktmanagement, Überleitungsmanagement, professionelles Rollenverständnis, Personal- und Organisationsentwicklung, Copingstrategien, Angehörigenintegration,
  • 10 UE entfallen auf die vorgesehene Schwerpunktsetzung der Kursorganisatoren,
  • 18 UE entfallen auf die Facharbeit am Ende des Kurses.

Praktischer Anteil

Von den mindestens 60 Zeitstunden Praktikum unter fachlicher Anleitung sind mindestens 2/3 der Zeitstunden in ein...

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