Rz. 2

Die Regelung ist im Zusammenhang mit den weiteren dem G-BA mit Wirkung zum 1.1.2004 übertragenen Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung zu sehen (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 136a, 136b und 137 a.F. bzw. § 137 i.d.F. des GKV-WSG, § 137f). Sie umschreibt ergänzend zu § 92 (vor allem hinsichtlich der Richtlinien zur Qualitätssicherung in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13) Kompetenzen und Aufgaben des G-BA und dient der Weiterentwicklung und Information der Öffentlichkeit für den Bereich der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Dem G-BA sind dabei im Wesentlichen die bereits durch das mit Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) konkretisierten Aufgaben (vgl. zu den Materialien: Fraktionsentwurf BT-Drs. 14/1245 S. 23, 90; BT-Drs. 14/1977 S. 58, 170) zugewiesen.

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