Rz. 13

Im Unterschied zur ambulanten und stationären Rehabilitation sowie zur stationären Vorsorge sind im Bereich der ambulanten Vorsorge nach § 23 Abs. 1 lediglich Vereinbarungen zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 gesetzlich geregelt. Den Verzicht auf Vereinbarungen zu einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen im GKV-WSG begründet der Gesetzgeber damit, dass viele dieser Leistungen kurortsspezifisch und nicht flächendeckend angeboten werden. Die Durchführung einer mit regelhafter Dokumentation verbundenen externen Qualitätssicherung sei zudem wegen der besonders heterogenen Leistungserbringerstruktur weder angemessen noch praktikabel (BT-Drs. 16/3100 S. 149).

Vertragspartner sind die Spitzenverbände der Krankenkassen, die kassenärztliche Bundesvereinigung und die maßgeblichen Bundesverbände der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen.

Inhaltlich sind die Vereinbarungen auf grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement beschränkt. Es kann sich damit nur um Rahmenvorgaben handeln, deren konkrete Ausgestaltung der einzelnen Einrichtung überlassen bleibt (Freudenberg, in: jurisPK-SGB V, § 137d Rz. 36).

Wegen der Besonderheiten der ambulanten Vorsorgeleistungen ist – im Gegensatz zu den Vereinbarungen im Bereich der ambulanten und stationären Rehabilitation sowie der stationären Vorsorge – eine Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 20 Abs. 1 SGB IX nicht verbindlich vorgeschrieben. Gleichwohl ist eine Übernahme passender Regelungen in die Vereinbarung nach Satz 1 möglich (BT-Drs. 16/3100 S. 149).

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