Rz. 5

Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen (§ 32, § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilM-RL). Sie sind ärztlich zu verordnen, dienen einem Heilzweck oder sichern einen Heilerfolg und werden nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht (BSG, Urteil v. 8.11.2011, B 1 KR 20/10 R). Hierzu zählen die in der Heilmittel-Richtlinie genannten einzelnen Maßnahmen der

  • physikalischen Therapie,
  • podologischen Therapie,
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und
  • Ergotherapie.
 

Rz. 6

Einneues Heilmittelist nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und bisher nicht in die Richtlinie über die Versorgung mit Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung einbezogen worden (BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R). Neue Heilmittel sind auch solche, die für bestimmte Indikationen bereits nach der Heilmittel-Richtlinie verordnet werden können, deren Indikationsbereiche oder die Art ihrer Erbringung aber wesentlich geändert oder erweitert wurden (Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. F. v.18.12.2008, nach Änderungen in Kraft ab 5.7.2018).

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