Rz. 16

Der Stiftungsrat schlägt dem Vorstand die Institutsleitung vor. Der Vorstand beschließt über den Vorschlag. Die Bestellung der Institutsleitung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (Satz 1). Das Einvernehmen wird im Vorstand mit dem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hergestellt (Satz 2).

 

Rz. 17

Das Bundesministerium hat damit ein Beteiligungsrecht bei der personellen Besetzung der Institutsleitung. Ein fachliches Mitspracherecht besteht nicht.

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