2.1 Umfang und Rückgriff (Abs. 1)
Rz. 10
Die Haftung des GKV-Spitzenverbandes setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird (Insolvenzfall; Satz 1). Die Haftungsverpflichtung trifft den GKV-Spitzenverband unmittelbar, der dann nachfolgend ein Rückgriffsrecht auf alle anderen Krankenkassen hat. Die Haftung für Altersversorgungsleistungen und Altersteilzeitaufwendungen weicht insofern von der unmittelbar die Krankenkassen treffenden Regelung in Abs. 4 ab. Diese Unterscheidung ist insoweit nachvollziehbar, da der GKV-Spitzenverband am gesamten einem Insolvenzfall vorhergehenden Procedere beteiligt ist (vgl. § 160 Abs. 4) und damit im Vorfeld bedingt Einfluss auf grundlegende, die Personalpolitik der Krankenkasse betreffende Entscheidungen nehmen kann.
Rz. 11
Die Haftung umfasst auch Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden sind.
Rz. 12
Der Haftungsfall setzt für den GKV-Spitzenverband voraus, dass die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen durch den Insolvenzfall (vgl. Rz. 2) beeinträchtigt oder unmöglich wird. Der GKV-Spitzenverband haftet für die von der Krankenkasse zugesagten Versorgungsleistungen darüber hinaus nur, soweit hierfür in der Vergangenheit keine Absicherung, z. B. durch Bildung eines Kapitalstocks, erfolgt ist. Vergleichbar beschränkt sich die Haftung des GKV-Spitzenverbandes für Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen auf die noch nicht vollständig nach den gesetzlichen Vorschriften verwalteten und gegen das Insolvenzrisiko gesicherten Wertguthaben.
Rz. 13
Für Altersversorgungsleistungen gilt, dass im Insolvenzfall zunächst auf ggf. bereits gebildetes Deckungskapital bzw. von der Insolvenz nicht erfasstes Vermögen der Kasse zurückzugreifen ist, bevor die Haftung des GKV-Spitzenverbandes für verbleibende Lücken eintritt. Die Haftung des GKV-Spitzenverbandes tritt nur noch insoweit ergänzend hinzu, als das Deckungskapital nicht zur Befriedigung der Ansprüche ausreicht. Gleiches gilt, soweit aufgrund von Beitragszahlungen nach § 10 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der Beschäftigten durch die Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) erfüllt werden (BT-Drs. 16/9559 S. 19).
Rz. 14
Arbeitgeber sind verpflichtet, Wertguthaben aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit ab einer bestimmten Größenordnung in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern und die Sicherungsmaßnahmen den Beschäftigen gegenüber nachzuweisen (§ 8a ATG). Ein geeignetes Sicherungsmittel ist insbesondere ein Treuhandverhältnis, das die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt (Treuhandmodell). Bloße bilanzielle Rückstellungen genügen nicht (BT-Drs. 17/1297 S. 15). Ab dem 1.1.2010 sind auch die bis dahin nicht insolvenzfähigen Krankenkassen zu einer entsprechenden Sicherung verpflichtet. Es ist daher sachgerecht, die Haftung des GKV-Spitzenverbandes auch hier auf entstandene Forderungen (hier in Form von Wertguthaben) bis 31.12.2009 zu beschränken. Im Übrigen beschränkt Abs. 1a der Vorschrift die Haftung für diese Verpflichtungen auf Insolvenzfälle bis 31.12.2014, da bis zu diesem Zeitpunkt die Krankenkassen alle Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach § 8a des Altersteilzeitgesetzes abgesichert haben müssen (§ 160 Abs. 7).
Rz. 15
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung nach § 14 BetrAVG kann keinen Rückgriff für an die ehemaligen Beschäftigten einer insolventen Kasse erbrachte Leistungen bei den anderen Krankenkassen oder ihren Verbänden nehmen (Satz 2). Ein solcher Rückgriff würde nach Auffassung des Gesetzgebers die Krankenkassen einer doppelten Belastung in Bezug auf die Insolvenzsicherung ihrer Versorgungsverpflichtungen aussetzen. Zum einen müssten sie Beiträge an den PSV zahlen, würden im Insolvenzfall aber gleichwohl zur Refinanzierung der vom PSV erbrachten Leistungen herangezogen. Dieser hätte damit kein wirtschaftliches Risiko zu tragen, das als Gegenleistung für die vereinnahmten Beiträge angesehen werden könnte. Dies wird daher ausgeschlossen. Die übrigen Rückgriffsmöglichkeiten des PSV nach § 9 BetrAVG werden hierdurch nicht berührt (BT-Drs. 16/9559 S. 21).
Rz. 16
Höhe und Umfang der Versorgungsansprüche und -anwartschaften der Mitarbeiter richten sich nach der jeweiligen Zusage. Umfasst diese Zusage auch die Dynamisierung von Versorgungsansprüchen, erstreckt sich die Haftung des Spitzenverbandes Bund hierauf ebenfalls, ohne dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung bedarf (BT-Drs. 16/10070 S. 16).
Rz. 17
Die Anordnung einer Haftung des GKV-Spitzenverbandes für Ansprüche auf Beihilfen im Krankheitsfall ist dagegen entbehrlich. Beihilfeansprüche wachsen nicht sukzessive mit der Dauer einer Beschäftigung an, sondern entstehen im Krankheitsfall in vollem Umfang neu. Über eine Haftun...