0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 132, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst.
Durch Art. 1 Nr. 10, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 die Überschrift neu gefasst, in Abs. 2 "Verband, der im Falle ihrer Auflösung oder Schließung ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen hat" durch "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt und die Sätze 2 bis 4 eingefügt, im (jetzt:) Satz 6 wurde die Verweisung auf Satz 1 um den Verweis auch auf Abs. 2 Satz 4 ergänzt und der Abs. 3 angefügt.
Mit Art. 1 Nr. 62, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst worden (Ausweitung der Auskunftspflicht gegenüber den Landesverbänden).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt ursprünglich in Abs. 1 nur ein eigenständiges Anhörungsrecht der Verbände der Krankenkassen bei organisatorischen Veränderungen der verbandszugehörigen Krankenkassen. Sie entsprach den früher in § 414h RVO geregelten Anhörungsrechten, die allerdings maßgeblich darauf beruhten, dass sich infolge von organisatorischen Veränderungen der Krankenkassen auch Änderungen in den gesetzlichen Zuständigkeiten für Mitglieder ergaben. Mit dem Ende der gesetzlichen Zuständigkeiten und der Wahlfreiheit der Mitglieder (§§ 173ff.) ist dieser Grund für die Anhörungsrechte entfallen. Grund für die Anhörungsrechte ist nunmehr die mögliche Haftung der Verbände in Fällen der Schließung (vgl. §§ 155, 164, 164a und 171). Aufgrund der Ausweitung der möglichen organisatorischen Veränderungen sind die Tatbestände der Anhörung der Landesverbände mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) um die Öffnung einer Krankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und um den Fall der Sitzverlegung (Abs. 1 Satz 2) erweitert worden. Neben den allgemeinen Anhörungsrechten des § 172 Abs. 1 wird auch in anderen Vorschriften (z. B. § 145 Abs. 1, § 160 Abs. 3) ebenfalls die Anhörung von Krankenkassen und Verbänden vorgeschrieben, wobei unklar ist, ob es sich dabei um die spezielleren Vorschriften handelt.
Rz. 2a
§ 172 ist insgesamt nicht auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach dem KVLG 1989 die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse führt, anzuwenden (§ 34 Abs. 1 Satz 3 KVLG 1989).
Rz. 3
Beginnend mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) war die Vorschrift einschließlich der Überschrift ab 2004 mit dem Abs. 2 um Informationsrechte der Verbände ausgeweitet worden. Hintergrund dafür war offenbar die Haftung der Verbände und damit auch der Verbandsmitglieder im Falle der Schließung einer Krankenkasse. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 136) war daher ausgeführt: "Nach geltendem Recht hat der Verband, dem die geschlossene Krankenkasse angehört hat, aber keine Möglichkeit, das ihn treffende Haftungsrisiko frühzeitig zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. Damit der haftende Verband schon im Vorfeld eines Haftungsfalls die erforderlichen Informationen über die finanzielle Situation seiner Mitgliedskassen erhält, sind die Krankenkassen künftig verpflichtet, ihm auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit einer Mitgliedskassen erforderlich sind. Um eine umfassende Information des Verbands sicherzustellen, kann dieser bestimmen, welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen und welche Auskünfte zu erteilen sind. Der Verband kann auch darüber entscheiden, ob eine Krankenkasse ihrer Informationspflicht dadurch nachkommen kann, dass sie dem Verband in ihren Räumen Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen gewährt. Hält der Verband auf Grund der nach Satz 1 übermittelten Informationen die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse für bedroht, hat er diese über geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten. Diese Beratungspflicht greift schon dann, bevor festgestellt werden kann, dass die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse nicht mehr auf Dauer gesichert ist, da die Krankenkasse in diesem Fall geschlossen werden müsste. Zugleich hat der Verband die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse über die finanzielle Situation der Krankenkasse und die erfolgte Beratung zu unterrichten. Hierdurch wird der Informationskreislauf zwischen Krankenkasse, Verband und Auf...