Rz. 66
Das Ende der Mitgliedschaft der nach dem KVLG 1989 Versicherten ist dort in § 24 Abs. 1 eigenständig geregelt. Danach endet die Mitgliedschaft
- mit dem Tod des Mitglieds (entspricht Abs. 1),
- mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,
- mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirtschaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen die Mindestgröße i. S. d. § 2 Nr. 1 KVLG 1989 nicht erreicht, die Mindestgröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a KVLG 1989 um mehr als die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das die Höhe des im § 2 Abs. 1 Nr. 2b KVLG 1989 genannten Betrags übersteigt,
- mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen Mitgliedschaft als mitarbeitender Familienangehöriger (entspricht Abs. 2, soweit nicht ein Beschäftigungsverhältnis verlangt wird),
- mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall des Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)unanfechtbar geworden ist, frühestens mit dem Ablauf des Monats, für den letztmalig eine Rente zu zahlen ist (entspricht Abs. 11 Nr. 1),
- mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Gewährung einer Rente nach dem ALG für zurückliegende Zeiten unanfechtbar wird (entspricht Abs. 11 Nr. 2),
- mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versicherungspflichtiger Mitglied einer anderen Krankenkasse wird (entspricht § 186 Abs. 10),
- mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind (entspricht Abs. 13).
Rz. 66a
Die Nr. 8 und 9 waren mit Art. 15 Nr. 15 GKV-WSG in § 24 Abs. 1 KVLG 1989 angefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 191) handelte sich um eine Klarstellung und Folgeänderung zur Änderung von § 190 Abs. 3 und Abs. 13 durch Art. 1 Nr. 138 GKV-WSG. Allerdings gab es zuvor im KVLG 1989 keine § 190 Abs. 3 entsprechende Regelung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch das Unterlassen einer Austrittserklärung auf den Hinweis der Krankenkasse hin.
Rz. 66b
Die Regelung in § 24 Abs. 1 Nr. 8 KVLG 1989 a. F., die sich auf die Fortsetzung der Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied im Anschluss an jedes Ende der Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 bezog, ist durch Art. 2b Nr. 3, Art. 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) aufgehoben worden und mit Art. 2b Nr. 2 des Gesetzes wurde statt dessen dem § 22 KVLG 1989 der Abs. 3 mit Wirkung zum 1.8.2013 angefügt, der entsprechend der Regelung in § 188 Abs. 4 die obligatorische freiwillige Weiterversicherung vorsieht, soweit nicht ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird.
Rz. 66c
Das Ende der Mitgliedschaft für die nicht anderweitig krankenversicherten Versicherungspflichtigen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 8 (vormals Nr. 9) KVLG 1989 eigenständig, wenn auch durch Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 13, in die Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 einbezogen werden, war insbesondere deswegen erforderlich, weil auch die jetzt (vgl. Komm. zu § 166) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" (bis 31.12.2012 waren dies die landwirtschaftlichen Krankenkassen) die Krankenversicherung durchführt, als letzte Krankenkassen für diese Personen zuständig sein kann, wenn diese dort zuletzt versichert waren (§ 174 Abs. 5).
Rz. 66d
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 KVLG 1989 endet auch die Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für Mitglieder der Auffang-Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 mit dem Vortag vor dem Entstehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall oder der Verlegung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts in einen anderen Staat. Auch hier gilt, dass dies nicht für Mitglieder gilt, die Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII beziehen. Auch hier gilt, dass Leistungen nach dem SGB XII als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall zwar den Eintritt der Auffang-Versicherungspflicht verhindern können (ab dem Zeitpunkt eines Anspruch auf laufende Leistungen: BSG, Urteil v. 6.10.2010, B 12 KR 25/09 R, BSGE 107 S. 26), die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII jedoch die entstandene Versicherungspflicht nicht beendet.