Rz. 18a
Die Zahlstellen erhalten seit dem 1.1.2017 für das Meldeverfahren eine Zahlstellennummer, die elektronisch beim Spitzenverband Bund der Krankenkasse zu beantragen ist (Satz 1). Die Anträge sind bei der ITSG GmbH, Schumannstraße 7, 10117 Berlin, zu stellen, die das operative Geschäft für den Spitzenverband übernimmt.
Rz. 18b
Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer gesonderten elektronischen Datei erfasst (Satz 2). Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist (Satz 3). Aus dem Regelungskontext und dem nunmehr eindeutigen Wortlaut ergibt sich, dass es sich nur um die Verarbeitung der Zahlstellennummern handelt, die den Sozialversicherungsträgern, ihren Verbänden und ihren Arbeitsgemeinschaften, der Künstlersozialkasse, den Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 SGB X wahrnehmen, sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden und den Arbeitgebern von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch übermittelt werden (BT-Drs. 19/4674 S. 368). Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung für die genannten Stellen nicht geschaffen.
Rz. 18c
Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie gesetzlich zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist (Satz 4). Fehlt eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung der Zahlstellennummern, darf die Zahlstellennummer nicht verarbeitet werden. Die Zahlstellennummer darf durch andere Behörden, Gerichte oder Dritte nur verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Zahlstellen erforderlich ist.
Rz. 18d
Das Verfahren und der Aufbau der Zahlstellennummer sind in die Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach Abs. 2 Satz 4 (Rz. 17) aufgenommen worden (Satz 5). Zur Vergabe der Zahlstellennummer wird bei der ITSG GmbH im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes eine Zahlstellendatei geführt, in der insbesondere die Zahlstellennummer sowie der Name und die Anschrift der dazugehörigen Zahlstelle gespeichert sind.