0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 214 wurde durch Art. 1, 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Geregelt wurde die Aufsicht über die Bundesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassenverbände.
Mit Wirkung zum 1.1.2009 ist § 214 durch Art. 1 Nr. 146 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit völlig neuem Inhalt versehen worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt ergänzend und klarstellend die Aufgaben der Rechtsnachfolge-Gesellschaften der Bundesverbände. Weiterhin wird den Gesellschaften die Ermächtigung zur Erweiterung des Aufgabenkreises über den Gesellschaftsvertrag erteilt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Gesellschaften haben die Aufgabe, die sich aus dem Gesetz und der Umwandlung ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (Satz 1). Der Verweis auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen führt zu den §§ 212 und 213. Während sich aus § 213 ergibt, dass eine wesentliche Aufgabe der Nachfolgegesellschaften die Fortführung der Arbeitsverhältnisse ist, verweist § 212 Abs. 4 auf die Aufgabe der Rechtsnachfolge. Bereits zum 1.7.2008 hat durch die Aufgabenzuweisung an den neuen Spitzenverband Bund eine Aufgabenbeschränkung der Bundesverbände stattgefunden (vgl. § 217f). Dadurch beschränkt sich die Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Rechtsnachfolge ausschließlich auf die am 31.12.2008 faktisch nur noch verbliebenen Aufgaben der Bundesverbände. Konkrete weitere inhaltliche Aufgabenzuweisungen werden durch den Gesetzgeber nicht vorgenommen.
Rz. 4
Ab dem 1.1.2009 besteht die Option, über die gesetzlich geregelten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu vereinbaren. Es muss sich um Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung handeln. Wie die Krankenkassen dürfen die Gesellschaften damit nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben wahrnehmen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden (§ 30 SGB IV). Aus dem zu beachtenden Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 69 SGB IV) ergibt sich auch i.S.d. Vermeidung von Doppelstrukturen, dass von den Gesellschaften keine Aufgaben ausgeführt werden dürfen, die in den Kompetenzbereich des Spitzenverbandes Bund fallen. Der Gesetzgeber hält insbesondere wettbewerbliche Handlungsfelder als Kooperationsform innerhalb einer Kassenart auf Bundesebene für geeignet (BT-Drs. 16/7216 S. 45).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gesellschafter durch die Vereinbarung neuer Aufgaben den Fortbestand der Gesellschaft als freiwillige, private Organisation im Gesundheitswesen sichern können (BT-Drs. 16/3100 S. 161).