Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen für die früheren Bundesverbände der Krankenkassen enthielt der außer Kraft getretene § 215 Abs. 1 i. V. m. §§ 209 und 209a.
Rz. 1a
Das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 30.7.2010 geändert. Damit wird ein Verweisungsfehler korrigiert (Abs. 1 Satz 3) und die Norm an die nunmehr paritätisch besetzten Verwaltungsräte von Ersatzkassen angepasst (Abs. 3 Satz 4).
Rz. 1b
Durch Art. 1 Nr. 65a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 die Besetzung des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung um ehrenamtliche Vorstände erweitert.
Rz. 1c
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) wurde in Abs. 2 Satz 6 mit Wirkung zum 13.8.2013 die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "6 bis 7" ersetzt. Damit gilt auch der neue § 35 a Abs. 6a SGB IV (Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Vorstandsdienstverträgen) entsprechend.
Rz. 1d
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) wurde die Norm mit Wirkung zum 1.3.2017 erheblich erweitert und zum Teil redaktionell verändert. Vor allem werden die Kontrollbefugnisse des Verwaltungsrats gestärkt.
Rz. 1e
Art. 1 Nr. 84 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ändert die Norm zum 11.5.2019. Abs. 2 wurde um die Sätze 8 bis 12 erweitert. Die Regelung enthält besondere Vorgaben zur Vergütung der Vorstände des GKV-Spitzenverbandes, die den Vorgaben für die Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach § 79 Abs. 6 Satz 4 bis 8 entsprechen.
Rz. 1f
Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 2 Satz 2 geändert und die Abs. 4 bis 6 angehängt. Eine angemessene Repräsentanz von Frauen und Männern im Vorstand des GKV-Spitzenverbandes wird sichergestellt (Abs. 2 Satz 2). Die neuen Abs. 4 bis 6 regeln die Zusammensetzung und Kompetenzen des neu zu bildenden Lenkungs- und Koordinierungsausschusses.
Rz. 1g
Art. 1 Nr. 6a des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) hat mit Wirkung zum 1.1.2021 in Abs. 1 Satz 3 die Angabe "§ 64 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter "§ 64 Absatz 1 bis 3a" ersetzt. Art. 1a Nr. 2 desselben Gesetzes hat mit Wirkung zum 1.1.2022 den vorherigen Zustand des Verweises ("§ 64 Absatz 1 bis 3") wieder hergestellt. Damit wird im Jahr 2021 ermöglicht, in Selbstverwaltungsorganen und besonderen Ausschüssen nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abzustimmen. Durch Art. 20j des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) wird die schriftliche Abstimmung auch im Jahr 2022 ermöglicht.
Rz. 1h
Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) hat mit Wirkung zum 21.7.2023 in Abs. 1 Satz 3 nach den Wörtern "§ 64 Absatz 1 bis 3a" ein Komma und die Angabe "§ 64a" eingefügt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 64a SGB IV.