0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Allenfalls kann § 213 als solche angesehen werden. Für die früheren Bundesverbände waren deren Aufgaben in § 217 i. d. F. bis 31.12.2008 geregelt. Abs. 6 und 7 wurden neu hinzugefügt durch Art. 1 Nr. 66 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 (Abs. 7) bzw. rückwirkend zum 1.5.2011 (Abs. 6).
Rz. 1a
Durch Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRVerbG) v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) wurden mit Wirkung zum 26.2.2013 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4a eingefügt. Damit wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verpflichtet, in einer Richtlinie allgemeine Vorgaben zur Abgabe der Teilnahmeerklärung in der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b, in der besonderen ambulanten Versorgung nach § 73c und in der Integrierten Versorgung nach § 140a festzulegen, die von den Krankenkassen bei ihren Satzungsregelungen zu beachten sind. Hierdurch wird eine einheitliche Gewährleistung des Verbraucherschutzes bei der Einschreibung ermöglicht.
Rz. 1b
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ändert zum 23.7.2015 Abs. 4a Satz 1. Die bis dahin darin enthaltene Fristregelung ist entbehrlich, da die Richtlinie in Kraft ist. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Bündelung der Vertragskompetenzen der Krankenkassen in § 140a.
Rz. 1c
Durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) wurde zum 11.4.2017 Abs. 4b eingefügt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird verpflichtet, in einer Richtlinie den Schutz von Sozialdaten der Versicherten zu regeln.
Rz. 1d
Art. 1 Nr. 85 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Abs. 8 wurde angefügt, wonach der GKV-Spitzenverband verpflichtet ist, eine Musterkassenordnung aufzustellen.
Rz. 1e
Art. 123 Nr. 27 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 7 die Wörter "und nutzen" gestrichen. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Danach umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens nach dem SGB X a. F. bzw. BDSG a. F.
Rz. 1f
Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 in Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern "Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter "mit den Versicherten" sowie einen Abs. 2a eingefügt. Damit kann der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen auch bei versichertenbezogenen Prozessen des elektronischen Datenaustausches unterstützen (Abs. 2). Der GKV-Spitzenverband erhält die Aufgabe zur Festlegung der in Portalverbünden veröffentlichten einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für ihre Versicherten und zur Regelung der dafür erforderlichen einheitlichen technischen Standards für den Datenaustausch innerhalb der Portalverbünde (Abs. 2a).
Rz. 1g
Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 1 um die Sätze 2 bis 4 ergänzt. Dem GKV-Spitzenverband wird eine Berichtspflicht über nicht rechtzeitig umgesetzte Aufgaben auferlegt.
Rz. 1h
Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 Abs. 4b geändert und die Sätze 4 und 7 neu eingefügt. Die Ausgabesicherheit der elektronischen Gesundheitskarte und der Schutz der Sozialdaten werden erhöht. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes sind entsprechend anzupassen.
Rz. 1i
Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer...