Rz. 14a
Die Behandlungskosten für Personen aus einem Mitgliedsstaat der EU, aus dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, denen im Wohnstaat eine Behandlung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufes ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraum gewährt werden kann, werden durch den Bundeshaushalt getragen (Satz 1). Das übliche Verfahren wird ausgesetzt. Es handelt sich ausschließlich um COVID-19-bedingte Fälle, für die die jeweiligen Kapazitäten der betreffenden Mitgliedstaaten oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland nicht ausreichen. Eine Kostenübernahme findet nur dann statt, wenn dies zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Krankenhausplanung zuständigen Ländern oder dem Bund vereinbart wurde. Dabei kann auf die Vorabgenehmigung des zuständigen Trägers im Heimatstaat verzichtet und ein anderes Verfahren, z. B. die Vorlage der Europäischen Krankenversichertenkarte, gewählt werden. Weitere Modifikationen zur Vereinfachung dieses Verfahrens in Einzelaspekten sind möglich. Die Abwicklung erfolgt weitestgehend in dem europarechtlich in Art. 20 VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 26 der Verordnung EG Nr. 987/2009 geregelten Verfahren. Die Endabrechnung nimmt die DVKA nicht gegenüber der ausländischen Verbindungsstelle, sondern gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit vor. Angesichts der überschaubaren Zahl aufgenommener Patienten (Stand April: ca. 200 Patienten bundesweit) und der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme bis zum 30.9.2020 ist dies zumutbar (BT-Drs. 19/18967 S. 69 f.). Die Regelung gilt für alle Behandlungen, die zwischen dem Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie und dem 30.6.2022 begonnen wurden (Satz 2). Die finanziellen Belastungen betragen bei gleichbleibender Nachfrage ca. 15 Mio. EUR. Die Finanzierung soll aus den mit dem Nachtragshaushalt 2020 bei Kap. 6002 Tit. 971 07 (Globale Mehrausgabe Corona-Pandemie) bereitgestellten Haushaltsmitteln erfolgen.
Rz. 14b
Über die konkrete Umsetzung hat der GKV-Spitzenverband die Krankenkassen im Rundschreibendienst informiert (Rundschreiben 2020/558 v. 31.7.2020). Eine Anspruchsbescheinigung war für die bis zum 30.9.2020 begonnenen Behandlungen nicht erforderlich. Ein vom Krankenhaus ausgefüllter Dokumentationsbogen war ausreichend. Die Regelung wird über den 30.9.2020 hinaus verlängert und auf alle Behandlungen angewendet, die vom 1.10.2020 bis zum 31.3.2021 angetreten werden (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2020/747 v. 20.10.2020, 2020/205 v. 19.3.2021). Wenn die Krankenhausbehandlung bis zu diesem Zeitpunkt angetreten wird, werden die Kosten auch darüber hinaus getragen. Für Behandlungen ab dem 1.10.2020 ist neben dem Dokumentationsbogen eine Anspruchsbescheinigung (Vordruck E 112, PD S2) durch den Patienten auszuhändigen oder beim ausländischen Träger anzufordern (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2020/837 v. 23.11.2020).
Rz. 14c
Die steigende Anzahl der an SARS-CoV-2 erkrankten Personen führt weiterhin in einigen europäischen Staaten zu einer starken Belastung der Gesundheitssysteme. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch über den 31.3.2021 hinaus einige von der Pandemie stark betroffene Staaten mit der Bitte an Deutschland bzw. an einzelne Länder wenden werden, schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in deutschen Krankenhäusern zu behandeln. Als ein Akt europäischer Solidarität und ein Zeichen des gemeinsamen Bemühens der europäischen Staaten um Bewältigung der aus der Pandemie entstehenden Herausforderungen für die Gesundheitssysteme werden die Kosten, die im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung, die bis zum 31.12.2021 begonnen werden, anfallen, vom Bund übernommen. Bleibt es bei der gegenwärtigen Entwicklung, würden die Kosten für die Verlängerung höchstens 8 Mio. EUR betragen (BT-Drs. 19/30560 S. 50).
Rz. 14d
Die steigende Anzahl der an COVID-19 erkrankten Personen führt weiterhin in einigen europäischen Staaten zu einer starken Belastung der Gesundheitssysteme. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch über den 31.12.2021 hinaus einige von der Pandemie stark betroffene Staaten mit der Bitte an Deutschland bzw. an einzelne Länder gewandt haben, schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in deutschen Krankenhäusern zu behandeln. Die Kostenabrechnungen werden von den Krankenhäusern i. d. R. mit Zeitverzug eingereicht. Als ein Akt europäischer Solidarität und ein Zeichen des gemeinsamen Bemühens der europäischen Staaten um Bewältigung der aus der Pandemie entstehenden Herausforderungen für die Gesundheitssysteme werden die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung anfallen, die bis zum 30.6.2022 begonnen wird, vom Bund übernommen. Die Kosten, die sich aus der Verlängerung der Befristung ergeben, werden auf bis zu 5 Mio. EUR geschätzt (BT-Drs. 20/3448 S. 48).
Rz. 14e
Für Patienten...