0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten und übernimmt inhaltlich die Regelungen des § 180 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 RVO.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 230 legt die Rangfolge der dort genannten Einnahmearten zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtig Beschäftigte fest. Nach § 223 Abs. 3 sind beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, die Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich für das Jahr 2017 aus § 6 Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 der VO v. 30.11.2015 (BGBl. I S. 2137). Treffen mehrere beitragspflichtige Einnahmearten zusammen, bestimmt § 230, dass bei versicherungspflichtig beschäftigten Rentnern das Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen einerseits sowie die Rente andererseits jeweils getrennt bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen werden (sog. doppelte Beitragsbemessungsgrenze) (vgl. BT-Drs. 11/2237 v. 2.5.1988 S. 223). Wurden darüber hinaus irrtümlich Beiträge gezahlt, besteht nach § 231 die Möglichkeit der Erstattung.
Rz. 3
Von der Vorschrift werden neben den versicherungspflichtig beschäftigten Rentnern auch die in § 226 Abs. 1 genannten Personen erfasst. Außerdem findet § 230 Anwendung bei unständig Beschäftigten (§ 232 Abs. 1 Satz 2), Leistungsbeziehern nach dem SGB III (§ 232 a Abs. 4 verweist zwar nicht wie die übrigen Vorschriften auf § 230, gleichwohl aber auf § 226; damit finden alle sich hieraus ableitenden folgenden Vorschriften Anwendung.), Seeleuten (Abs. 2), Künstlern und Publizisten (§ 234 Abs. 2), Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten (§ 235 Abs. 4) sowie Studenten und Praktikanten (§ 236 Abs. 2 Satz 1). Für Rentner, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und neben der Rente weitere beitragspflichtige Einnahmen beziehen, gelten die Vorschriften § 238 und § 238 a.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (Satz 1)
Rz. 4
Satz 1 legt fest, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten zunächst das Arbeitsentgelt sowie nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
2.1.1 Arbeitsentgelt
Rz. 5
Der Begriff des Arbeitsentgelts entspricht der Vorschrift des § 226 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 SGB IV. Für den Personenkreis der §§ 232ff. ist statt des Arbeitsentgelts die in der jeweiligen Vorschrift genannte beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Bei Personen, die unter die Vorschrift des § 235 fallen, wird nach § 235 Abs. 4 Halbsatz 2 vorrangig das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Vorruhestandsgeld ist nach § 226 Abs. 1 Satz 2 dem Arbeitsentgelt gleichzusetzen und somit in der Rangfolge der Einnahmearten ebenfalls vorrangig zu berücksichtigen.
Rz. 6
Bleibt die Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten, besteht für diese Leistungen nach § 224 Abs. 1 Beitragsfreiheit. Bei der Rangfolge der Einnahmen wird ungeachtet des § 224 das Bemessungsentgelt (Regelentgelt) dieser Leistung vorrangig vor Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen als fiktive beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt, da bislang eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Andernfalls würde die Beitragsfreiheit nach § 224 dazu führen, dass während dieser Zeit aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, die zuvor wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze von der Beitragsberechnung unberührt geblieben sind, Beiträge zu entrichten wären und das Mitglied somit schlechter gestellt würde. Bei Bezug von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit ist alternativ das letzte Arbeitsentgelt, sofern aufgrund des vorherigen Bezugs von Mutterschaftsgeld keine Bemessungsgrundlage vorhanden ist, zugrunde zu legen. Allerdings sind Fallkonstellationen kaum denkbar, in denen durch Elternzeit oder Elterngeld eine Mitgliedschaft nach § 192 fortbesteht und die Frau zuvor kein Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat. Bei Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erhalten bleibt, werden gemäß §§ 235 Abs. 2, 232a Abs. 2 als beitragspflichtige Einnahme 80 % der Bemessungsgrundlage in Ansatz gebracht. Abweichend von der beitragspflichtigen Einnahme ist hier i. S. d. Gleichbehandlung bei der Rangfolge der Einnahmearten von dem vollen Bemessungsentgelt (Regelentgelt) auszugehen.
Rz. 7
Ein Arbeitnehmer erhält Arbeitsentgelt in Höhe von 2.300,00 EUR brutto monatlich. Daneben erhält er Versorgungsbezüge in Höhe von 3.000,00 EUR. Hiervon wird zur Beitragsberechnung ein Betrag in Höhe von 2.050,50 EUR herangezogen (Grundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung im Jahr 2017 in Höhe von 4.237,50 EUR).
Der Arbeitnehmer erkrankt und bezieht von der Krankenkasse Krankengeld, das Regelentgelt für diese Leistung beträgt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 3 (2.300,00 EUR : 30 =) 76,67 EUR kalendertäglich. Während der Arbeitsunfähigkeit...