Ein Rentner übt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält daraus ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.200,00 EUR. Daneben erhält er seit dem 1.8. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.500,00 EUR. Außerdem zahlt ihm der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld jeweils im November in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Rentner stellt einen Antrag auf Erstattung der Beiträge.
Zur Ermittlung der Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist eine Vergleichsberechnung für die Zeit vom 1.1. bis 30.11. durchzuführen.
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (11 × 3.200,00 EUR) |
35.200,00 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (11 × 4.537,50 EUR) |
49.912,50 EUR |
a) Ermittlung des aus der Rente monatlich zu erstattenden Betrages
(ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt):
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
3.200,00 EUR |
beitragspflichtige Rente |
1.500,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze |
4.537,50 EUR |
Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze: |
162,50 EUR |
Monatlich sind dem Rentner die aus 162,50 EUR (vom Mitglied) getragenen Beitragsanteile zu erstatten.
b) Ermittlung des aufgrund der Einmalzahlung zu erstattenden Betrages:
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (11 × 3.200,00 EUR) |
35.200,00 EUR |
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |
6.000,00 EUR |
insgesamt bisher beitragspflichtig: |
40.200,00 EUR |
bisher "beitragspflichtiger" Teil der Rente (4 × 1.150,00 EUR) |
4.600,00 EUR |
Insgesamt |
44.800,00 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (11 × 4.537,50 EUR) |
49.912,50 EUR |
Differenz: |
5.112,50 EUR |
Damit verbleibt für die Beitragspflicht der Rente durch den Erhalt des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ein Betrag in Höhe von 5.112,50 EUR. Zusätzlich zu dem aus der laufenden Rente zu erstattenden Betrag aus Beiträgen in Höhe von (4 × 162,50 EUR =) 650,00 EUR können aufgrund des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die aus (6.000,00 EUR – 5.112,50 EUR =) 887,50 EUR vom Mitglied aus der Rente getragenen Beiträge, also insgesamt 1.537,50 EUR, erstattet werden.