0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 136 Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz wurden mit Wirkung zum 1.1.1993 nur noch Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, dessen Vorversicherungszeit – als Mitglied oder als Familienversicherter – auf einer Pflichtversicherung beruhen. Zur Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung wurde die Vergünstigung freiwillig Versicherter, als Rentner Mitglied der Krankenversicherung für Rentner zu werden, gestrichen (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 75). Die Vorschrift klärt außerdem Zweifelsfragen, die in der Praxis hinsichtlich der Reihenfolge der zur Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Rentner heranzuziehenden Einnahmearten entstanden sind (vgl. BT-DRs. 12/3608 S. 115).
Rz. 3
Die Vorschrift ist § 238 nachgebildet, die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner wurden übernommen und um die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder ergänzt. Über § 240 Abs. 2 Satz 4 findet die Vorschrift ebenfalls Anwendung für alle übrigen freiwillig Versicherten.
Rz. 4
Praktisch spielt die Rangfolge der Einnahmen in der Regel für den Rentner keine Rolle. Sowohl aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen als auch aus dem Arbeitseinkommen ist der allgemeine Beitragssatz zu zahlen. Zu zahlen sind die Beiträge nach § 250 Abs. 2 i. V. m. § 252 von dem freiwillig versicherten Rentner alleine. Allerdings erhalten Rentenbezieher nach § 106 SGB VI zu dem von ihnen zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers. Der Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Sofern der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den übrigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 übersteigt, werden Arbeitseinkommen, Versorgungsbezüge und sonstige Einnahmen nicht voll zur Beitragsberechnung herangezogen. Hier könnte die Rangfolge also Auswirkungen auf die Höhe des von dem freiwillig versicherten Rentner insgesamt zu zahlenden Beitrags haben.
2 Rechtspraxis
2.1 Zahlbetrag der Rente
Rz. 5
Der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner wird zunächst der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 228 bestimmt, welche Renten als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden (zum Begriff Zahlbetrag der Rente vgl. Komm. zu § 226). § 238a sieht Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme nicht vor, da die Vorschrift lediglich den Personenkreis der Rentner, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, erfasst. Bezieht ein freiwillig versicherter Rentner neben Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gilt § 240 Abs. 3. Danach ist der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Da es an einer ausdrücklich gesetzlichen Bestimmung fehlt, ist in Anlehnung an § 230 von den übrigen Einnahmen vorrangig das Arbeitsentgelt beitragspflichtig.
2.2 Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
Rz. 6
Ebenso werden der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge nach § 229 sowie Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV zugrunde gelegt. Wird die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, gilt die Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3. Erreicht das Arbeitseinkommen nicht die Mindestgrenze und werden daneben weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen, gilt die Mindestbemessungsgrundlage für die gesamten Einnahmen. Es ist nicht zulässig, das Arbeitseinkommen mit einem Mindestwert zu berücksichtigen und die übrigen beitragspflichtigen Einnahmen hinzuzurechnen.
Rz. 6a
In dem Gemeinsamen Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner v. 5.12.2017 findet sich unter Tit. A VIII 3.2.1.1 ein Schaubild, das die Rangfolge der Beitragspflicht sehr gut darstellt:
Rangfolge der Beitragspflicht
Rz. 7
Zu den sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, verweist die Vorschrift auf § 240 Abs. 1. § 240 Abs. 1 Satz 2 nennt als Maßstab für den Satzungsgeber die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit", in § 238a dagegen wird als nähere Beschreibung der "sonstigen Einnahmen" die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ohne das Wort "gesamte" aufgeführt. Hieraus lässt sich nach Ansicht des BSG allerdings nicht schließen, dass bei freiwillig versicherten Rentnern die Beiträge nicht nach der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden. Da bei der Festlegung der Rangfolge die beitragspflichtigen Einnahmen aus den verschiedenen Einnahmearten als Bemessungsgrundlagen bereits feststehen, bedurfte es bei der Beschreibung der "sonstigen Einnahmen" nicht des Zusatzes "gesamte" (vgl. BSG, Ur...