Rz. 31
Nach § 224 besteht Beitragsfreiheit für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nach § 224 Satz 2 allerdings lediglich auf die in § 224 Satz 1 genannten Leistungen. Werden während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. § 23 c SGB IV bezogen, sind diese bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Rz. 32
Freiwillig Versicherte ohne sonstige Einnahmen haben während des Elterngeldbezugs den Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs. 4 zu entrichten (vgl. BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 44/92). In diesem Fall wird die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch die hinzutretende Sozialleistung Elterngeld weder beeinflusst noch ersetzt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 24/91). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Beitragsfreiheit gemäß § 224. Die Vorschrift lässt die Beitragspflicht sonstiger (beitragspflichtiger) Einnahmen sowie die anteilige Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Beitragsbemessung während der Elternzeit unberührt; der tatsächliche Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen ist zur Einschränkung der Beitragsfreiheit nicht erforderlich und die Anwendung der Mindestbeitragsregelung geboten (vgl. BSG, Urteil v. 26.3.1998, 12 RK 45/96 und Urteil v. 24.5.2004, B 12 P 6/03 R).
Rz. 32a
Bei der Beitragsbemessung für eine freiwillig versicherte verheiratete Frau, die Elterngeld bezieht, deshalb ohne Bezüge ist und deren Ehemann privat versichert ist, sind Beiträge auf der Grundlage der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen (vgl. 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze). Diese Regelungen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze) verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere ist eine Gleichbehandlung mit Elternteilen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht geboten, denn bei unverheirateten Paaren kommt es für die Versicherung des einkommenslosen Elternteils nicht darauf an, ob der andere Elternteil gesetzlich versichert ist. Sind beide freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, zahlen beide – wie verheiratete Paare – vor der Geburt (Höchst-)Beiträge auf das volle Einkommen. Nach der Geburt zahlen sie dagegen nicht nur einmal (Höchst-)Beiträge, sondern zusätzlich einmal (Mindest-)Beiträge (vgl. BSG, Urteil v. 30.11.2016, B 12 KR 6/15 R) und damit insgesamt mehr als Eheleute. Ist ein Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, fehlt es an einem Stammversicherten für die beitragsfreie Familienversicherung, sodass der in §§ 10, 191 Nr. 3 SGB V und § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze zum Ausdruck gebrachte Familienlastenausgleich nicht zum Tragen kommt. Der Normgeber hat den Familienlastenausgleich jedoch auch auf Eheleute übertragen, die nicht beide gesetzlich versichert sind, indem er die Ressourcenverteilung in der Ehe (vereinfacht) nachgezeichnet hat. Nach dem Konzept der § 240 Abs. 5 SGB V und § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze müssen auch Eheleute, die in verschiedenen Sicherungssystemen versichert sind, insgesamt nur einmal Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird dem freiwillig versicherten Ehegatten zugeordnet. Die andere Hälfte wird – unabhängig von den nach Risiko und nicht nach Einkommen berechneten tatsächlichen Kosten der privaten Krankenversicherung – dem privat versicherten Ehegatten belassen, sodass der Teil des Einkommens in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist, der typisierend dem Anteil des einkommenslosen Ehegatten an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bei einer Familien- oder beitragslosen freiwilligen Versicherung entspricht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten prägt, auch wenn einer der beiden die Erwerbstätigkeit vorübergehend zugunsten von Familienarbeit aufgibt. Hier muss auch bedacht werden, dass im Fall von Eheleuten, die in unterschiedlichen Krankenversicherungssystemen versichert sind (gesetzlich und privat), die Beitragspflicht der freiwillig versicherten Ehefrau auf der Entscheidung der Eheleute für unterschiedliche Versicherungssysteme beruht (vgl. BSG, Urteil v. 20.2.2024, B 12 KR 1/23 R).
Rz. 33
Bestehen während des Bezuges von Elterngeld die Voraussetzungen für eine Familienversicherung durch den gesetzlich versicherten Ehegatten, wird zur Minderung des Verwaltungsaufwands die freiwillige Versicherung auch beitragsfrei weitergeführt. Diese bisher auch schon von den Sozialversicherungsträgern praktizierte Lösung wurde vom Spitzenverband in § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufgenommen.
Rz. 34
Ein freiwilliges Mitglied hat während des Bezuges von Krankengeld Mindestbeiträge zu entrichten, denn freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung haben jed...