Rz. 12
Der allgemeine Beitragssatz gilt zwingend für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes haben. Ein über 6 Wochen hinausgehender Lohnfortzahlungsanspruch schließt die Anwendbarkeit des allgemeinen Beitragssatzes ein und gibt der Krankenkasse nicht die Möglichkeit, wegen des längeren Lohnfortzahlungsanspruchs den Beitragssatz zu ermäßigen. Dies auch nicht dadurch, dass bei freiwillig Versicherten der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Krankengeld (deklaratorisch) auf die Zeit nach Ende der Arbeitsentgeltzahlung verlegt wird (BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1 RR 6/90, SozR 3-2500 § 241 Nr. 1, NZS 1996 S. 22). Der Anspruch auf Fortzahlung muss für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch für weniger als 6 Wochen wegen Erkrankung eines Kindes (§ 45) und ein entsprechend früherer Anspruch auf Krankengeld lassen die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes unberührt.
Rz. 13
Der allgemeine Beitragssatz ist und bleibt auch dann maßgeblich, wenn aus sonstigen Gründen der Leistungsanspruch des Versicherten ruht oder bei entsandten Arbeitnehmern gemäß § 17 Abs. 1 gegenüber dem Arbeitgeber besteht, selbst wenn dieser auf seinen Rückgriff gegenüber der Krankenkasse (§ 17 Abs. 2) wegen eines anderweitigen privaten Krankenversicherungsvertrags verzichtet.
Rz. 14
Für die Entgeltfortzahlung kommt es nur auf die Dauer von 6 Wochen, nicht auf die Höhe der Entgeltfortzahlung zu 100 % an. Die Absenkung der Entgeltfortzahlung auf 80 % bis Ende 1998 (durch das WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1476) und die dementsprechend geringere Beitragszahlung daraus, führte daher nicht zu einer Änderung des anzuwendenden Beitragssatzes.
Rz. 15
Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall ergibt sich nunmehr aus den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). § 3 EFZG regelt zusammenfassend die Entgeltfortzahlungspflicht für Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Zu den Arbeitnehmern gehören gemäß § 1 Abs. 2 EFZG Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Für die zur Berufsausbildung Beschäftigten gilt der allgemeine Beitragssatz aber nur dann, wenn sie gegen Arbeitsentgelt/Ausbildungsvergütung beschäftigt sind. Die Differenzierung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter in Abhängigkeit von der Arbeitszeit ist damit entfallen. Auch für geringfügig oder mehrfach geringfügig Beschäftigte besteht einheitlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen, was insbesondere in Fällen der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen oder mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 2 SGB IV) von Bedeutung ist. Für zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte gilt allerdings vorrangig der Beitragssatz für Studenten (§ 245 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 10).
Rz. 16
Für die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes kommt es auf den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung von mindestens 6 Wochen an. Besteht ein solcher Anspruch nicht oder wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht für 6 Wochen, ist der erhöhte Beitragssatz (§ 242) anzuwenden. Auf die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitgebers im Krankheitsfall kommt es nicht an. Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, ist Krankengeld von der Krankenkasse zu zahlen, und aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 115 SGB X ist durch die Krankenkasse der Arbeitsentgeltanspruch in Höhe des Krankengeldes geltend zu machen und sind aus dem Entgeltzahlungsanspruch (brutto) die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen und geltend zu machen.
Rz. 17
Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach einem mindestens 4 Wochen ununterbrochen dauernden Arbeitsverhältnis. Da aber nach Ablauf der Wartezeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen entsteht, ist während der entgeltlichen Beschäftigung in den ersten 4 Wochen der allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen. Bei einer vor Arbeitsaufnahme eingetretenen Arbeitunfähigkeit wird eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der Wartezeit nicht begründet (§ 186 Abs. 1). Setzt nach der Wartezeit die Entgeltfortzahlung ein, wird ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet, und auf das Arbeitsentgelt der Entgeltfortzahlung ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden.
Rz. 18
Auch bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit mit Freizeitblöcken ist durchgängig der allgemeine Beitragssatz während der Mitgliedszeit für das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, auch wenn gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 der Krankengeldanspruch in der Freistellungsphase ruht. Das Urteil des BSG v. 25.8.2004 (B 12 KR 22/02 R) das trotz der ausdrücklichen Anordnung des Ruhens des Krankengeldanspruchs in der Freistellungsphase annimmt, dass schon gar kein Anspruch auf Krankengeld besteht und daher der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, verkennt, dass mit der Fiktion eines fortbestehenden entgeltlichen Beschäftigu...