Rz. 16
Zusätzlich zu dem Studentenbeitragssatz nach Abs. 1 gilt auch für Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 der Krankenversicherungspflicht unterliegen, der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatzes nach § 242 i. V. m. der Satzung der zuständigen Krankenkasse. Der sich nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu berechnende Beitrag gehört kraft ausdrücklicher Verweisung in § 220 Abs. 1 zum Krankenversicherungsbeitrag und entsteht daher kraft Gesetzes. Anders als zuvor für den zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a a. F. wird in § 245 allerdings nicht auf diesen (zusätzlich möglichen) krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz des § 242 verwiesen. Dies beruht erkennbar darauf, dass der Gesetzgeber diesen Beitragssatz offenbar nicht als "gesetzlichen" Beitragssatz verstanden wissen will.
Rz. 17
Die Festsetzung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 durch eine entsprechende Satzungsregelung der Krankenkasse führt dazu, dass dieser zusätzliche Beitrag, dem die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 zugrunde zu legen sind, unmittelbar ab dem Geltungsbeginn der Satzungsregelung entsteht und vom Studenten zu zahlen und zu tragen sind (§ 250 Abs. 1 Nr. 3). Sofern der versicherungspflichtige Student, Praktikant, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges Versorgungsbezüge bezieht, und damit ab 1.7.2019 das Zahlstellenverfahren nach § 256 Abs. 1 Anwendung findet, gelten nach § 248 Satz 3 Beitragssatzveränderungen allerdings zeitversetzt jeweils vom 1. Tag des 2. auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.
Rz. 18
Wie bei der Änderung der Höhe des Studentenbeitragssatzes infolge der Änderungen des gesetzlichen allgemeinen Beitragssatzes zum 1.1.2009 und 1.1.2015 ergibt sich auch in den Fällen der Einführung oder Änderung des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ein gewisser Widerspruch zu der in § 254 Satz 1 vorgesehenen Zahlungsweise für das gesamte Semester im Voraus durch Studenten; wobei allerdings unklar ist, ob davon auch der Beitrag nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz umfasst ist. Auch wenn die Vorauszahlung für das gesamte Semester weitgehend durch eine monatliche Zahlungsweise ersetzt wird (§ 254 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 der Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen – BVSzGs v. 27.10.2008, zuletzt geändert am 10.12.2014), wäre eine Anpassung von § 254 Satz 1 dergestalt angezeigt, dass klargestellt wird, dass damit nicht zugleich die Beiträge für das ganze folgende Semester ausgeglichen werden, wenn sich Änderungen in beitragsrechtlicher Hinsicht ergeben.
Rz. 19
Sowohl durch die zugelassene monatsweise Zahlung der Studentenbeiträge als auch in den Fällen der unterjährigen Einführung oder Erhöhung des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes geht auch die Sanktionsregelung in § 254 Satz 3 ins Leere, wonach die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung verweigern kann, wenn der als Student zu Versichernde die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Nichtzahlung der monatlichen Studentenbeiträge bzw. die Nichtzahlung der Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz bleibt dann folgenlos (vgl. Komm. zu § 254).