Rz. 24
Die durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 eingefügte Regelung des (jetzt:) Satz 3, dass Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 von den Rentnern allein zu tragen sind, ist Folge der ab diesem Zeitpunkt ergänzten Regelung in § 228 Abs. 1 Satz 2, wonach auch ausländische Renten (zwingenden) zu den beitragspflichtigen Einnahmen Versicherungspflichtiger gehören.
Rz. 25
Soweit die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4978 S. 20) zu dieser Änderung ausführt, es handele sich um eine Klarstellung, weil der ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden könne, die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz zu tragen, war diese Begründung rechtlich unzutreffend (vgl. Rz. 4a). Zeitgleich war nämlich für ausländische Renten in § 247 Satz 2 die Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes als Beitragssatz für ausländische Renten angeordnet. Da die Beiträge zur Krankenversicherung an die Beiträge anknüpfen, die das Mitglied aufzubringen hat, bedeutet dies, dass aus ausländischen Renten schon nur ein hälftiger Beitrag nach dem Beitragssatz des § 247 und ein voller Beitrag nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz entsteht. Die Frage der wirtschaftlichen Tragung oder Beteiligung an den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente durch den ausländischen Rentenversicherungsträger stellt sich daher gar nicht. Grund und Hintergrund für die Regelung der alleinigen Beitragstragung des Mitglieds für ausländische Renten in § 249a ist auch nicht das Erhebungsverfahren für die Beiträge aus Renten in § 255, denn dieses ist zeitgleich durch Rechtsänderung auf Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 (also inländische Renten) beschränkt worden, weil ein ausländischer Rentenversicherungsträger (oder eine sonstige ausländische Einrichtung die die Rentenzahlung durchführt) nicht zum "Quellenabzug" verpflichtet werden kann.
Rz. 26
Die Anordnung der Beitragstragung allein durch das Mitglied hat daher eher deklaratorische Bedeutung und führt zur Anwendung des § 252 Abs. 1, wonach die Beiträge von demjenigen zu zahlen sind, der sie zu tragen hat. Dafür spricht auch, dass die zeitversetzte Geltung bei einer Veränderung des krankenkassenindividuellen Beitragssatzes nach § 247 Satz 3 HS 2 für ausländische Renten ausdrücklich nicht gilt.
Rz. 27
Aus der Pflicht des Beziehers einer ausländischen Rente, die Beiträge daraus allein zu tragen, folgt, dass die Beiträge von diesen Personen nach dem Grundsatz des § 252 selbst zu zahlen sind. Dem Grunde nach ergibt sich diese Beitragszahlungsverpflichtung aus der gesetzlich angeordneten Beitragspflicht. In der Praxis werden diese Beiträge zur Krankenversicherung jedoch von der Krankenkasse (als zuständige Einzugsstelle) geltend gemacht und ggf. durch Beitragsbescheid festgesetzt.