0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 17, Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ab 1.1.1992 eingefügt worden und galt seither auch für das Beitrittsgebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages.
Mit Art. 1 Nr. 150 des GKV–Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde dem Satz 1 der Hinweis auf den zusätzlichen Beitragssatz des § 241a angefügt, der ursprünglich ab 1.1.2006 auch für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten sollte (Art. 37 Abs. 9 GMG).
Durch Art. 1 Nr. 3b und c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wurde in Art. 37 GMG ein neuer Abs. 8a eingefügt und Art. 37 Abs. 9 GMG dahingehend geändert, dass die Änderung des Satzes 1 und der Verweis auf den zusätzlichen Beitragssatz bereits am 1.7.2005 in Kraft traten.
Art. 1 Nr. 168, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) änderte die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2007. Diese Rechtsänderung war als Folgeänderung zur Neuregelung des § 241 (Art. 1 Nr. 159 GKV-WSG), also der Einführung eines bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatzes und des Gesundheitsfonds gedacht, die jedoch erst zum 1.1.2009 in Kraft tritt.
Mit Art. 5 Nr. 5, Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften v. 14.6.2007 (BGBl. I S. 1066) wurde mit Rückwirkung zum 1.4.2007 der frühere Wortlaut der Vorschrift wiederhergestellt und mit Art. 6 Nr. 2, Art. 10 Abs. 5 dieses Gesetzes die Rechtsänderungen des GKV-WSG wiederholt und mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft gesetzt.
Durch Art. 4 Nr. 10 Buchst. a, Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden mit Wirkung zum 1.7.2011 in Satz 1 die Worte "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch den Verweis auf die Rente "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt und der (jetzt:) Satz 3 (zu ausländischen Renten) angefügt.
Mit Art. 1 Nr. 24, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 in Satz 1 die Worte "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderte" gestrichen.
Durch Art. 1a Nr. 8, Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 der neue Satz 2 eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung ist erst 1992 eingefügt worden. In der Ausgangsfassung des Gesetzes war die alleinige Tragung der Beiträge durch den Rentenbezieher vorgesehen, was sich aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 i. d. F. des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) ergab. Dem Rentenbezieher stand jedoch ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu, so dass wirtschaftlich eine hälftige Beitragsbelastung bestanden hatte. Die Einfügung der Vorschrift zum 1.1.1992 stand im Zusammenhang mit der Änderung der Tragung der Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 250, 255. Die eigenständige Regelung zur Tragung der Beiträge aus der Rente wurde mit Vereinfachung begründet und sollte der besseren Verständlichkeit der Rentenanpassungsmitteilungen dienen (BT-Drs. 11/4124 S. 211).
Rz. 3
Die Neuregelung hat aber auch andere Rechtsfolgen, indem für Pflichtversicherte klargestellt wird, dass der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Beitragsanteil, also der Beitragszuschuss nach altem Recht, keine eigene Leistung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Rentenberechtigten i. S. d. §§ 45, 50 SGB X ist. Daraus folgt auch, dass ein teilweiser oder völliger Verzicht darauf nicht (mehr) möglich ist. Es handelt sich nämlich nicht (mehr) um eine Sozialleistung i. S. v. § 46 SGB I, die dem Versicherten zusteht, sondern um einen Beitragsanspruch des Krankenversicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Ein Verzicht auf den Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zugunsten eines höheren beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs ist daher nicht mehr möglich. Die Entscheidung des BSG, Urteil v. 27.11.1991, 4 RA 10/91, SGb 1992 S. 308, ist daher durch die Rechtsänderung überholt (vgl. nunmehr BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 23/96, SozR 3-2500 § 249a Nr. 1).
Rz. 4
Mit der Ergänzung des Satzes 1 über die alleinige Tragung des zusätzlichen Beitragssatzes durch den Rentner wurde der Sache nach die paritätische Beitragsfinanzierung aus der Rente aufgegeben und zugleich eine ausdrückliche Regelung über die alleinige Tragung des zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a Abs. 1 durch den Rentner getroffen. Diese alleinige Tragung der Beiträge nach dem Beitragssatz von 0,9 % und der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 durch den Rentner wurde ...