Rz. 10
Abs. 2 Satz 1 beinhaltet Ansprüche auf ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sowie ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege.
2.2.1 Ärztliche Beratung, Untersuchung und Begutachtung
Rz. 11
Da die Sterilisation die Fähigkeit zur Zeugung oder Empfängnis beseitigt, darf sie nur nach eingehender ärztlicher Aufklärung über die Art und Zuverlässigkeit der Methode, die Folgen und die Bedeutung des Eingriffs ausgeführt werden. Die Sterilisation soll nur dann vorgenommen werden, wenn die Versicherten zuvor über die anderen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung beraten worden sind.
Über die Ausführung der Sterilisation soll der Arzt unter Beachtung des ärztlichen Berufsrechts, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles und nach einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der technischen Ausführbarkeit und Wahl der geeigneten Operationsmethode entscheiden. Ob der Eingriff zur Sterilisation ambulant oder stationär ausgeführt wird, richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten. Die Einrichtung, in der die Sterilisation ausgeführt wird, muss den notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – genügen. Eine ausreichende ärztliche Überwachung der Patienten nach dem Eingriff muss gewährleistet sein.
Rz. 12
Im Vordergrund der als Sachleistung zu erbringenden Leistungen bei Schwangerschaft steht die Beratung über Möglichkeiten der Erhaltung der Schwangerschaft, ggf. schließt sich eine Beratung über den Abbruch der Schwangerschaft an. Der Schwangerschaftsabbruch ist keine Methode zur Geburtenregelung. Daher hat jeder Arzt im Rahmen der von ihm durchzuführenden ärztlichen Beratung der Schwangeren darauf hinzuwirken, dass die Schwangerschaft ausgetragen wird, soweit nicht schwerwiegende gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Liegen solche Gründe nicht vor, ist auf die Möglichkeit öffentlicher und privater sozialer Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder hinzuweisen (in diesem Sinn auch Reit, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 24b Rz. 16; unklar Schütze, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 24b Rz. 53). Eine konkrete Beratung auch insoweit wird vom Anspruch der Versicherten nicht umfasst. Die Sozialberatung fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zum Leistungsinhalt gehören auch die medizinische Untersuchung und die Begutachtung zur schriftlichen Feststellung (§ 218b Abs. 1 StGB) der Voraussetzungen für einen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt im Fall der medizinischen und der kriminologischen Indikation.
Im Fall einer medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB kann der Schwangerschaftsabbruch ohne zeitliche Begrenzung durchgeführt werden. Liegt ein Fall der kriminologischen Indikation vor, kann ein Schwangerschaftsabbruch nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach der Empfängnis erfolgen.
2.2.2 Ärztliche Behandlung
Rz. 13
Die ärztliche Behandlung erstreckt sich auf diejenigen medizinischen Leistungen, die bei Sterilisation oder bei Abbruch der Schwangerschaft erforderlich sind. Eine bestimmte Methode ist nicht vorgeschrieben. So gehört nun auch der Schwangerschaftsabbruch mit dem Wirkstoff Mifepriston (Mifegyne, früher RU 486) zum gesetzlichen Leistungsumfang (vgl. Abs. 4 Nr. 2).
Der Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht allerdings nur dann, wenn der Abbruch in einer Einrichtung i. S. d. § 13 Abs. 1 SchKG erfolgt. Ein Zulassungserfordernis für die Einrichtung besteht nicht (mehr), allerdings wird verlangt, dass in der Einrichtung auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. Die Einrichtung muss daher die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen auch zur Beherrschung einer Notsituation sowie einer ausreichenden ärztlichen Überwachung und Nachbehandlung nach dem Eingriff erfüllen. Je nach medizinischer Notwendigkeit kann der Eingriff ambulant oder stationär durchgeführt werden. Als Einrichtung kommt auch eine/ein niedergelassene/niedergelassener Vertragsärztin/Vertragsarzt in Betracht, soweit sie/er die Voraussetzungen für eine notwendige Nachbehandlung sowie die nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gestellten Anforderungen erfüllt. Der Arzt, der die Indikation gestellt hat, darf den Eingriff gemäß § 218b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vornehmen.
Die Kassenärztliche Vereinigung hat mit ärztlich geleiteten Einrichtungen, insbesondere Krankenhäusern, auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Ausführung von Sterilisationen zu schließen (§ 75 Abs. 9). Die Leistungen sind außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 SchKG oder deren Verbänden vereinba...