Rz. 3
Der Anspruch auf Haushaltshilfe soll die Weiterführung der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten garantieren, wenn eine Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft oder Entbindung den eigenen Haushalt nicht im ausreichenden Umfang weiterführen kann. Unter Haushaltsführung ist vor allem das notwendige Kochen, Putzen, Waschen, Heizen, Müllentsorgen und Einkaufen zu verstehen. Daneben beinhaltet die Haushaltsführung die Beaufsichtigung und Betreuung/Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder.
§ 24h verlangt einen inneren Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft bzw. der stattgefundenen Entbindung einerseits und der Notwendigkeit der Fortführung des Haushalts andererseits.
Rz. 4
Die von der Krankenkasse zu finanzierende Haushaltshilfe dient der Schonung der werdenden oder jungen Mutter. So sollen gesundheitliche Komplikationen vermieden werden, die durch gesundheitsgefährdende Haushaltstätigkeiten oder Überanstrengungen drohen. Das setzt voraus, dass die Frau den Haushalt zumindest zu einem nicht unbeachtlichen Teil (mit)geführt hat.
In der Praxis ist die Haushaltshilfe zur Weiterführung des Haushalts oft notwendig
- wegen des stationären Aufenthalts der Versicherten aufgrund der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung,
- wegen der Entbindung der Versicherten in einem Geburtshaus oder einer ähnlichen Einrichtung,
- wegen einer Hausgeburt,
- wegen frühzeitiger Rückkehr von der stationären oder ambulanten Entbindung nach Hause und
- wegen sonstiger Fälle, in denen die Versicherte den Haushalt wegen schwangerschafts- oder entbindungsbedingter Einschränkungen/Gefahren nicht weiterführen kann. Denkbar ist z. B., dass eine Frau zwecks Vermeidung einer Fehl- oder Frühgeburt dauernd liegen muss und somit an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist.
In diesen Fällen hat der Arzt der Frau
- den Grund für die Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts (Diagnose),
- den voraussichtlichen stündlichen Umfang einer Haushaltshilfe je Tag bzw. welche Haushaltsarbeiten nicht und welche noch zum Teil ausgeführt werden können und
- die voraussichtliche Dauer der Verhinderung
zu bescheinigen (Einzelheiten vgl. Rz. 13).
Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 ist es nicht erforderlich, dass im Haushalt (bereits) ein Kind lebt, welches beaufsichtigt bzw. versorgt werden muss; leben aber im Haushalt bereits Kinder, sind diese im Rahmen der Haushaltshilfe mitzuversorgen.
Rz. 5
Bei der Leistung nach § 24h handelt es sich um eine eigenständige Hauptleistung und nicht nur um eine ergänzende Leistung, die unbedingt mit einer anderen Krankenkassenleistung in Verbindung stehen muss.
Dem Grunde nach ist die Haushaltshilfe eine Dienst- bzw. Naturalleistung. Sie ist, von dringenden Fällen abgesehen, vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen (BSG, Urteil v. 24.9.2002, B 3 KR 2/02 R); das ist deshalb erforderlich, weil sich die werdende bzw. junge Mutter entscheiden muss, ob sie die Leistung "Haushaltshilfe"
- als Naturalleistung (= Dienstleistung i. S. d. § 11 SGB I; Kosten vom Vertragspartner direkt abgerechnet mit der Krankenkasse) oder
- in Form einer Kostenerstattung (= Auswahl einer Haushaltshilfeersatzkraft, der die Versicherte vertraut)
in Anspruch nehmen möchte.
2.1 Voraussetzungen
Rz. 6
Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24h besteht nur, wenn
Die Leistung "Haushaltshilfe" i. S. d. § 24h muss nicht bereits an dem Tag beginnen, an dem die junge oder werdende Mutter die Weiterführung des Haushalts aussetzt. Sie kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen – nämlich dann, wenn die Haushaltsangehörigen zunächst versucht haben, den Haushalt weiterzuführen, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt durch Krankheit etc. daran gehindert werden.
2.1.1 Voraussetzung: Versicherungsverhältnis
Rz. 7
Wie bei allen Leistungen der Krankenversicherung muss die werdende bzw. junge Mutter zur Beanspruchung der Leistung "Haushaltshilfe" bei einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 21 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 143 ff. SGB V) krankenversichert sein – und zwar selbst als Mitglied oder als Familienversicherte. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 oder 3 reicht allerdings für den Anspruch auch aus.
Bei einem Krankenkassenwechsel während des laufenden Anspruchs auf Haushaltshilfe hat die neue Krankenkasse über den weiteren Leistungsanspruch zu entscheiden, weil der von der abgebenden Krankenkasse erlassene Verwaltungsakt nicht mehr gelten kann. Die neu zuständig gewordene Krankenkasse sollte die Entscheidung der bisher zuständigen Kranke...