Rz. 107
Zuvor privat Krankenversicherte werden durch den Bezug von Vorruhestandsgeld, unabhängig von dessen Höhe, nicht krankenversicherungspflichtig (vgl. Komm. zu § 5). Für privat krankenversicherte Vorruhestandsgeldbezieher bleibt der Anspruch auf den Beitragszuschuss gleichfalls bestehen, wenn unmittelbar vor dem Vorruhestand ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss (zur privaten Krankenversicherung) bestand. Auch hier gilt, dass es sich um Vorruhestandsgeld i. S. d. Regelung des § 5 Abs. 3 handeln muss (vgl. Rz. 101).
Rz. 108
Nach Abs. 4 Satz 2 in der seit 2012 geltenden Fassung ist der Beitragszuschuss nunmehr unter Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 des Vorruhestandsgeldes bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) zu berechnen. Mit der ausdrücklich vorgesehenen Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 wird (nur) der Tatsache Rechnung getragen, dass Vorruheständler bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 3), so dass der Arbeitgeber auch bei privat Krankenversicherten für eine entsprechende Leistung (Krankentagegeld) keinen Zuschuss leisten muss.
Rz. 109
Der Verweis auf die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 in Satz 2 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass damit die Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a ausgeschlossen werden sollte. Da die Regelung in Abs. 4 Satz 1 an den (vorherigen) Beitragszuschuss nach Abs. 2 anknüpft, wird damit zugleich auch an die dort in Satz 2 ausdrücklich genannte Anwendung der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für die Berechnung des Beitragszuschusses angeknüpft. Es gibt auch keinen Grund oder Anhaltspunkt dafür, dass im Zusammenhang mit der Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge (unter Einbeziehung des krankenkassenindividuellen oder des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes) und damit auch die Höhe der Beitragszuschüsse (nur) bei privat krankenversicherten Vorruheständlern ab dem Vorruhestand eine Reduzierung des Beitragszuschusses vorgenommen werden sollte. Die Nichterwähnung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in Satz 2 stellt daher kein gesetzgeberischen Versehen dar (so Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB V, § 257 Rz. 110, Stand: 15.6.2020), sondern es liegt eher eine unpräzise Bearbeitung bei der Gesetzesänderung vor, indem an anderen Stellen die Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ausdrücklich erwähnt, in Satz 2 aber unterlassen wurde. Die fehlende Präzision der Gesetzesänderung wird auch dadurch bestätigt, dass einerseits die Verweisung auf die Geltung des Abs. 1 (jetzt:) Satz 3 in Abs. 2 Satz 5 geändert wurde, die (gleichfalls) unrichtig gewordenen Verweisungen auf Abs. 1 Satz 2 in den Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 jedoch nicht nachvollzogen wurden.
Rz. 110
Zusätzlich ist der Beitragszuschuss auf die Hälfte des Betrages begrenzt, den der Vorruheständler für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat. Zu den Aufwendungen "seiner" Krankenversicherung gehören auch hier die Aufwendungen für Angehörige, die bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wären, allerdings nur dann, wenn diese ebenfalls privat krankenversichert sind (vgl. BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R). Die Begrenzung auf die Hälfte der Aufwendungen entspricht der Regelung in Abs. 2 Satz 2 und soll sicherstellen, dass auch der Vorruhestandsgeldbezieher die Hälfte seiner Krankenversicherungsaufwendungen selbst trägt. Der zur Vorruhestandsgeldzahlung Verpflichtete muss sich daher die Höhe der Aufwendungen für die private Krankenversicherung nachweisen lassen.
Rz. 111
Für den Beitragszuschuss an privat krankenversicherte Vorruheständler wird nicht ausdrücklich auf die besonderen Anforderungen an das private Versicherungsunternehmen nach Abs. 2a verwiesen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Beitragszuschuss auch dann zu zahlen wäre, wenn das private Versicherungsunternehmen diese Anforderungen nicht (mehr) erfüllt und Abs. 2a nicht gilt (so aber Wiegand, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 257 Rz. 35). Für Vorruheständler bleibt nur der vorherige Anspruch auf Beitragszuschuss nach Abs. 2 erhalten, was gerade auch die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2a beinhaltet. In Abs. 4 musste daher auch keine Bezugnahme auf den Abs. 2a erfolgen.
Rz. 112
Für den Fall des Mehrfachbezuges von Vorruhestandsgeld ist auch bei privater Krankenversicherung die Anwendung des Abs. 1 Satz 2 (anteilige Tragung der Beitragszuschüsse nach der Höhe der jeweiligen Vorruhestandsleistung) vorgeschrieben, um insgesamt zu hohe Beitragszuschüsse zu vermeiden. Der Verweis auf Abs. 1 Satz 2 (Beitragsteilung bei Mehrfachbeschäftigung) ist, wie auch in Abs. 3, ein gesetzgeberisches Versehen und ist als Verweis auf Abs. 1 Satz 3 zu lesen.